Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: Wasser ist ein hohes Gut. Sein Schutz hatte in Deutschland daher schon sehr früh einen hohen Stellenrang. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat diesen Schutz verstärkt und einen Paradigmenwechsel weg vom Bewirtschaftungsansatz hin zu einem eher ökologischen Verständnis eingeläutet. Zentraler Baustein des modernen europäischen Wasserrechts sind die Bewirtschaftungsziele des Art. 4 I WRRL, in deutsches Wasserrecht umgesetzt in §§ 27, 44 und 47 WHG. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof am 1. Juli 2015 auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundsatzurteil gesprochen, das vor allem mit Blick auf die Straßenentwässerung auch den Straßenbau nicht unberührt lassen wird. Außerdem ist am 21. Juli 2016 eine neue Oberflächengewässerverordnung (OGewV) in Kraft getreten, die in Bezug auf die Straßenentwässerung ebenfalls Neuerungen bringt.Damit sindnicht nur schwierige fachliche Fragen, sondern auch eine ganze Reihe rechtlicher Fragen aufgeworfen. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hatte daher im Juni 2015 die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu diesem Themenkomplex in Auftrag gegeben. Nach Inkrafttreten der neuen Oberflächengewässerverordnung ist dieses Gutachten nochmals überarbeitet und abschließend fertiggestellt worden. Auf Grund mehrerer Anfragen anderer öffentlicher Stellen und des auch sonst bekundeten hohen öffentlichen Interesses an den Ergebnissen dieses Gutachtens hat die NLStBV Freigabe zu dessen Veröffentlichung erteilt und konnten daher die folgenden Zeilen nun einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.Für wertvolle Hinweise insbesondere zu den praktischen Nöten der Straßenbaulastträger bei der Entwässerung von Straßen sowie zu den technisch-organisatorischen Hintergründen bedanken wir uns herzlich bei Herrn Stephan Köhler und Herrn Dr. Ulrich Kasting (beide NLStBV).Nach der Darstellung der wesentlichen Hintergründe (sogleich I.) erfolgt die rechtliche Erörterung der aufgeworfenen Fragen (nachfolgend II.). Am Ende werden die gewonnenen Ergebnisse in insgesamt 20 Thesen noch einmal zusammenfassend wiedergegeben (zuletzt III.).
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