Zum Werk:
Anfang 1990 wurde das Recht der sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen reformiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin den Entscheidungsorganen der Wasserverbände eine hinreichende Legitimation abgesprochen.
Der vorliegende Band beschäftigt sich mit dieser Frage und prüft, ob aus der Perspektive des Demokratieprinzips des Grundgesetzes Einwände verfassungsrechtlicher Art herleitbar sind.
Anfang 1990 wurde das Recht der sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen reformiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin den Entscheidungsorganen der Wasserverbände eine hinreichende Legitimation abgesprochen.
Der vorliegende Band beschäftigt sich mit dieser Frage und prüft, ob aus der Perspektive des Demokratieprinzips des Grundgesetzes Einwände verfassungsrechtlicher Art herleitbar sind.