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Die hier vorgetragenen Gedanken über Völkerrecht wollen nicht als Gedanken eines Rechtsgelehrten, sondern eines Sozial- und Rechtsphilosophen verstanden werden. Sie knüpfen in bewußter Weise an Theoreme wieder an, deren eigentlicher Sinn lange verkannt und durch eine unphilosophische, sogenannte historische Denkungsart verdunkelt worden ist. Gerade im Völkerrecht wird aber das auf Vernunft gegründete Naturrecht immer wieder als notwendiges Urelement sich behaupten. [Aus dem Vorwort]Ein rechtlicher Friedenszustand hingegen ist seinem Wesen seiner Idee gemäß ewiger Friede: die unbegrenzte Dauer…mehr

Produktbeschreibung
Die hier vorgetragenen Gedanken über Völkerrecht wollen nicht als Gedanken eines Rechtsgelehrten, sondern eines Sozial- und Rechtsphilosophen verstanden werden. Sie knüpfen in bewußter Weise an Theoreme wieder an, deren eigentlicher Sinn lange verkannt und durch eine unphilosophische, sogenannte historische Denkungsart verdunkelt worden ist. Gerade im Völkerrecht wird aber das auf Vernunft gegründete Naturrecht immer wieder als notwendiges Urelement sich behaupten. [Aus dem Vorwort]Ein rechtlicher Friedenszustand hingegen ist seinem Wesen seiner Idee gemäß ewiger Friede: die unbegrenzte Dauer ist in seiner Bestimmtheit enthalten, weil und sofern er aus der Erkenntnis hervorgeht, daß Gewalt unbedingt von minderem Werte, daß Gesetz und Recht unbedingt vorzuziehen sei. Diese Erkenntnis aber bezeichnet den Menschen von gereifter Vernunft, oder den Menschen, dessen Leidenschaften und Affekte durch Denken gezähmt und seinem wahren Wohle dienstbar gemacht wurden - so bestimmen die älteren großen Naturrechtslehrer, namentlich Hobbes und Spinoza, diesen Begriff des Menschen; während Kant in seiner Sprache und auf Grund seiner Psychologie denselben Gegenstand ausdrückt, wenn er den positiven Begriff der Freiheit dahin gestaltet, daß sie das Vermögen der reinen Vernunft, für sich selbst praktisch zu sein, bedeute und daß dies nicht anders möglich sei als durch die Unterwerfung der Maxime einer jeden Handlung unter die Bedingung ihrer Tauglichkeit zum allgemeinen Gesetze. [Textauszug]
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Autorenporträt
Ferdinand Tönnies (1855-1936), deutscher Soziologe, Nationalökonom und Philosoph, wurde mit seinem 1887 erschienenen Hauptwerk »Gemeinschaft und Gesellschaft« zum Begründer der Soziologie in Deutschland. Schon als Schüler war er Korrekturgehilfe des Dichters Theodor Storm, mit dem ihn eine lebenslange Freundschaft verband. Bereits mit 16 Jahren machte er Abitur in Husum, mit 22 Jahren wurde er mit einem philologischen Thema in Tübingen promoviert. Im Alter von 25 Jahren habilitierte er sich mit einer Arbeit über Leben und Werk des Thomas Hobbes an der Universität zu Kiel. Dieser Universität blieb er zeitlebens als Hochschullehrer verbunden, anfangs 27 Jahre als Privatdozent, weil die Ernennung zum Professor von der preußischen Kultusbürokratie blockiert wurde. Von 1909 bis 1933 war Tönnies Professor in Kiel, seit 1916 als Emeritus. 1921 übernahm er einen Lehrauftrag für Soziologie, der 1933 mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch die nationalsozialistischen Machthaber endete. Zudem war er von 1909 bis 1933 Präsident der Deutschen Gesellschaft für Soziologie. In der Weimarer Republik war Tönnies die repräsentative Figur der deutschen Soziologie, sein Buch »Gemeinschaft und Gesellschaft« wurde zum Bestseller. Der von ihm erarbeitete Gemeinschaftsbegriff wurde jedoch von Jugendbewegung und Nationalsozialisten mißbräuchlich verwendet und mit der Bezeichnung Volksgemeinschaft verfälscht. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde es in der deutschen Soziologie still um Tönnies. Erst ab 1980 schuf die Kieler Ferdinand-Tönnies-Gesellschaft neue Perspektiven der wissenschaftlichen Beschäftigung mit ihrem Namensgeber.