Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, einseitig bedruckt, Note: -, Universität zu Köln (Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht), Veranstaltung: Seminar im Schwerpunktbereich Geistiges Eigentum und Wettbewerb SS 2008 bei Prof. Dr. Anja Steinbeck , 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik des Sampling, einer Technik bei der Teile aus fremden Tonaufnahmen ausgeschnitten um diese unverändert oder bearbeitet in einer eigenen Produktion zu verwenden. Meistens handelt es sich bei solchen Samples um sehr kurze Ausschnitte die etwa eine Melodie oder aber auch nur Tonfetzen (sog. Licks) wie einen Gitarrenlauf oder eine Schlagzeugeinstellung oder überhaupt nur einzelne Töne enthalten. Dadurch, dass nur Teile einer schöpferischen, künstlerischen und wirtschaftlichen Leistung übernommen werden, stellt sich die Frage in nach der Reichweite der Schutzrechte des ursprünglichen Gesamtwerks. Der erste Teil dieser Arbeit widmet sich der Frage, des rechtlichen Schutzes von Samples gegen ungenehmigte Benutzung. Es soll also untersucht werden, wie weit der Schutz an Samples geht und zu wessen Gunsten er greift. Im zweiten Teil wird der Konflikt zwischen den Interessen der Rechteinhaber an einem Umfassenden Schutz und den Interessen der Künstler Samples in ihren Werken zu benutzen thematisiert. Sachlich begrenzt sich die Untersuchung auf ein Sampling von Musik von bereits bestehenden, veröffentlichten Tonträgern mit dem Ziel einer kommerziellen Verwertung in einer eigenen Musikproduktion. An diesem Beispiel soll das Zusammenspiel der zwischen den drei Gruppen der Rechteinhaber an einer Tonaufnahme (Urheber, Interpreten, Tonträgerhersteller) deutlich gemacht werden. Die dabei auftretenden Probleme geben Anlass zur Diskussion über Möglichkeiten einer redlichen Nutzung fremder Samples in eigenen Produktionen. Denn das Urheberrecht soll nicht einseitig Rechtspositionen zementieren, sondern vielmehr den Interessenskonflikt zwischen dem Monopol des Urhebers an der Nutzung seiner Werke und dem Interesse der Allgemeinheit am freien Zugang zu fremden Werken regeln.
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