Spätestens seit Goethes Kommentar zur Kanonade von Valmy »Von hier und heute geht eine neue Epoche der Weltgeschichte aus« gehört die »historische Wendemarke« zu den Standard-Metaphern der Geschichtsschreibung. In der Verfassungsgeschichte erfreut sie sich besonderer Beliebtheit. Weil nicht nur jede neue Verfassungs-Urkunde, sondern schon jede auch nur ein wenig über das Kosmetische hinausgreifende Änderung bestehender Verfassungen vorgibt, eine neue Zeit einzuläuten, scheinen die Wendemarken bei ihr besonders dicht gesät zu sein. Die Vereinigung für Verfassungsgeschichte hat bei ihrer Jahrestagung 1991 untersucht ob das zutrifft. Dabei interessierte sie weniger, wo die Wendemarken der deutschen Verfassungsgeschichte festzumachen sind. Im Vordergrund stand die Frage, ob dem Prozeß des Entstehens und Vergehens von Herrschaftsordnungen und Verfassungssystemen gerecht werden kann, wer in ihm nach scharfen Zäsuren sucht.
Dieser Frage gehen die Referate jeweils für ihre Zeit nach. Sie knüpfen an bei der Verfestigung der mittelalterlichen Reichsverfassung (Paul-Joachim Heinig), beim Westfälischen Frieden (Georg Schmidt), beim Wandel des politischen Denkens im ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhundert (Thomas Würtenberger), beim Übergang von der ständischen zur staatlichen Verwaltung zur gleichen Zeit (Hans-Peter Ullmann) und bei dem Ringen um den Übergang vom monarchischen zum parlamentarischen Regierungssystem und zum Prinzip der Volkssouveränität (Hans Boldt). Dem »Wendemarken-Denken« begegnen die Referate dabei durchweg mit Skepsis, die sie eindringlich begründen. Weit mehr als abrupte Wenden beobachten die Referenten allmählich einsetzende Wandlungsprozesse, die in aller Regel zunächst fernab vom Verfassungsrecht beginnen, aber allmählich und immer unaufhaltsamer an ihrem Kulminationspunkt eine neue Verfassungsordnung erzwingen. Neue Verfassungen bewirken bei Lichte besehen keine verfassungsrechtlichen Wenden. Sie nehmen nur zu Protokoll, daß sich die Verfassungswirklichkeit einmal mehr so sehr gewandelt hat, daß sich das Verfassungsrecht ihr hat anpassen müssen. Die Diskussionsbeiträge bereichern diesen Befund mit einer Fülle zusätzlicher Belege. Der Tagungsband zeichnet so ein lebendiges Bild von dem, was den Prozeß des verfassungsgeschichtlichen Wandels anstößt und vorantreibt. »Historia non facit saltus« lautet das Ergebnis zu dem die Referate und die Diskussions-Beiträge übereinstimmend kommen. Mit ihm und seiner intensiven Begründung trägt der Band nachhaltig zur allgemeinen Theorie der Verfassungsgeschichte bei.
Dieser Frage gehen die Referate jeweils für ihre Zeit nach. Sie knüpfen an bei der Verfestigung der mittelalterlichen Reichsverfassung (Paul-Joachim Heinig), beim Westfälischen Frieden (Georg Schmidt), beim Wandel des politischen Denkens im ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhundert (Thomas Würtenberger), beim Übergang von der ständischen zur staatlichen Verwaltung zur gleichen Zeit (Hans-Peter Ullmann) und bei dem Ringen um den Übergang vom monarchischen zum parlamentarischen Regierungssystem und zum Prinzip der Volkssouveränität (Hans Boldt). Dem »Wendemarken-Denken« begegnen die Referate dabei durchweg mit Skepsis, die sie eindringlich begründen. Weit mehr als abrupte Wenden beobachten die Referenten allmählich einsetzende Wandlungsprozesse, die in aller Regel zunächst fernab vom Verfassungsrecht beginnen, aber allmählich und immer unaufhaltsamer an ihrem Kulminationspunkt eine neue Verfassungsordnung erzwingen. Neue Verfassungen bewirken bei Lichte besehen keine verfassungsrechtlichen Wenden. Sie nehmen nur zu Protokoll, daß sich die Verfassungswirklichkeit einmal mehr so sehr gewandelt hat, daß sich das Verfassungsrecht ihr hat anpassen müssen. Die Diskussionsbeiträge bereichern diesen Befund mit einer Fülle zusätzlicher Belege. Der Tagungsband zeichnet so ein lebendiges Bild von dem, was den Prozeß des verfassungsgeschichtlichen Wandels anstößt und vorantreibt. »Historia non facit saltus« lautet das Ergebnis zu dem die Referate und die Diskussions-Beiträge übereinstimmend kommen. Mit ihm und seiner intensiven Begründung trägt der Band nachhaltig zur allgemeinen Theorie der Verfassungsgeschichte bei.