Nachdem die BaFin Security Token als Wertpapiere "sui generis" einstufte und dem kapitalmarkt- und prospektrechtlichen Wertpapierbegriff unterstellte, scheinen viele Fragen in diesem Bereich geklärt zu sein. Doch ist die Verwaltungsauffassung dogmatisch überzeugend? Durch eine umfassende Einordnung von Security Token als Wertpapiere im zivil- und aufsichtsrechtlichen Sinne untersucht Maurice Ribak diese Fragestellung. Dabei wird erkennbar, dass das zivilrechtliche Verbriefungserfordernis technisch erfüllt werden kann. Die mit der Verkörperung der Gedankenerklärung erreichten Eigenschaften sind auch außerhalb des eWpG durch die Blockchain und das darin geführte Transaktionsregister abbildbar. Security Token sind mit klassischen Wertpapieren funktional vergleichbar. Damit sind Security Token auch aufsichtsrechtlich als Wertpapiere zu erfassen, denn die Anforderungen des Wertpapierbegriffs der MiFID II-Richtlinie sollen einen effektiven Handel sicherstellen. Dies gewährleistet die zivilrechtliche Erfassung von Security Token.
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