Das ursprünglich rein auf den Konkurrentenschutz ausgerichtete deutsche Wettbewerbsrecht weist seit dem Jahr 2004 eine Schutzzweckbestimmung auf, in der der Verbraucher ausdrücklich genannt wird. Dieser kann bei einem ihn betreffenden Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aber keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend machen. Der Gesetzgeber hat einen solchen nicht geschaffen, um die Wirtschaft vor einem zu hohen Prozessrisiko zu schützen und argumentiert, dass nur so das hohe Verbraucherschutzniveau im UWG beibehalten werden könne und der Verbraucher darüber hinaus durch Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht ausreichend geschützt werde. Die Arbeit untersucht die Richtigkeit dieser Argumentation. Sie erörtert, ob tatsächlich ein hohes Verbraucherschutzniveau im UWG gegeben ist und untersucht, ob dem Verbraucher ausreichende Individualansprüche bei einer Verletzung ihn schützender wettbewerbsrechtlicher Normen zur Verfügung stehen. Beantwortet wirdaußerdem die Frage, ob die Vorschriften in
241a, 661a BGB in das UWG zu transferieren sind. Die Arbeit schließt mit einem Gesetzesvorschlag.
241a, 661a BGB in das UWG zu transferieren sind. Die Arbeit schließt mit einem Gesetzesvorschlag.