Whistleblowing kann dazu dienen, die Öffentlichkeit über Missstände zu informieren, die andernfalls für immer verborgen geblieben wären und sogar strafbares Verhalten ans Tageslicht fördern. Dennoch existieren Straftatbestände, die das Verhalten von Whistleblowern jedenfalls tatbestandlich erfassen. Mit der Vorschrift des § 5 Nr. 2 GeschGehG und insbesondere dem HinSchG hat der Gesetzgeber nunmehr Tatbestände geschaffen, die erlaubtes Whistleblowing fördern sollen. Ob diese ausreichend sind, um Whistleblower hinreichend zu schützen, ist Gegenstand dieser Arbeit.Stefan Abels hat am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht promoviert und war promotionsbegleitend u.a. in einer auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei tätig.