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In der Regel ist davon auszugehen, dass Verbraucher, also Privatpersonen i. S. d. § 13 BGB, im Gegensatz zum Unternehmer bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften unerfahrener sind. Daher sind sie auch bei der Aufnahme von Darlehen besonders schutzwürdig und durch den Gesetzgeber mit entsprechenden Verbraucherschutzrechten ausgestattet worden. Infolgedessen steht Ihnen bei Abschluss eines Darlehensvertrages grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB zu, welches den Vertrag durch die Inanspruchnahme in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.Voraussetzung…mehr

Produktbeschreibung
In der Regel ist davon auszugehen, dass Verbraucher, also Privatpersonen i. S. d. § 13 BGB, im Gegensatz zum Unternehmer bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften unerfahrener sind. Daher sind sie auch bei der Aufnahme von Darlehen besonders schutzwürdig und durch den Gesetzgeber mit entsprechenden Verbraucherschutzrechten ausgestattet worden. Infolgedessen steht Ihnen bei Abschluss eines Darlehensvertrages grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB zu, welches den Vertrag durch die Inanspruchnahme in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt.Voraussetzung für diese Frist ist jedoch, dass der Verbraucher durch den Darlehensgeber zuvor ordnungsgemäß belehrt wurde. Im Rahmen dieser Seminararbeit wird infolge einer kurzen Betrachtung der gegenwärtigen Situation, die Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Intention und praktischer Absicht eines Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, inwieweit sich Verträge aus dem Zeitraum 1.1.2002 bis 10.6.2010 noch heute wirksam widerrufen lassen. In diesem Zusammenhang werden die rechtlichen Aspekte einer für diesen Abschnitt gültigen Musterbelehrung heraus gestellt und die Gesetzeskonformität untersucht. Zum Abschluss erfolgt ein kurzer Einblick in die derzeit gültige Rechtslage.