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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll zunächst in einem kurzen Rücküberblick beschrieben werden, wie das Eigenkapitalersatzrecht vor dem MoMiG behandelt wurde. Dann wird sich die Verfasserin damit beschäftigen, wie sich die Rechtslage der Gesellschafterdarlehen und Nutzungsüberlassungen nach dem MoMiG geändert hat…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll zunächst in einem kurzen Rücküberblick beschrieben werden, wie das Eigenkapitalersatzrecht vor dem MoMiG behandelt wurde. Dann wird sich die Verfasserin damit beschäftigen, wie sich die Rechtslage der Gesellschafterdarlehen und Nutzungsüberlassungen nach dem MoMiG geändert hat und welche Rechtsfolgen diese Gesetzesänderung hat. Verdeutlicht werden auch der Grund und Zweck, die der Gesetzgeber bei der Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts und der insolvenzrechtlichen Subordination verfolgt hat. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) stellt die tiefgreifendste Reform des GmbH-Rechts seit 1982 dar. Im krassen Gegensatz dazu steht das Aktiengesetz, das seit seiner Kodifikation nicht verändert wurde. Bei dieser Gesetzesänderung verfolgte der Gesetzgeber primär das Ziel, den Schutz der GmbH gegen Missbräuche zu verbessern. Außerdem wollte er die GmbH-Strukturen an die englische private limited company annähern, die sich seit einiger Zeit einer immer größeren Beliebtheit erfreut. Im Verhältnis zu diesen ausländischen Gesellschaften beabsichtigt der Gesetzgeber auch die deutschen GmbHs wettbewerbsfähiger zu machen.
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