Trotz ihres Ausnahmecharakters ist die Ingewahrsamnahme nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Person, da die Strafverfolgungsbehörde aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse handelt, indem sie ihr eines der Grundrechte des Einzelnen, nämlich das Recht auf Freizügigkeit, vorenthält. Der Schaden ist umso größer, wenn die von der Maßnahme betroffene Person vor der Verurteilung verurteilt wird. Bei der Wahl dieses Themas interessierten uns weder die administrativen Festnahmen, die außerhalb eines Strafverfahrens zur Verhinderung oder Bekämpfung von Störungen der öffentlichen Ordnung erfolgen, noch die Untersuchungshaft, die sich gegen eine Kategorie von Personen richtet, die eine bestimmte geistige Abartigkeit (Debilität, schweres geistiges Ungleichgewicht oder Geisteskrankheit) aufweisen. Vielmehr war es unser Bestreben, das Problem des Schadensersatzes, der durch die Untersuchungshaft eines freigesprochenen Angeklagten im ruandischen positiven Recht verursacht wird, zu analysieren sowie Mechanismen zur Verbesserung der zivilrechtlichen Haftung infolge einer solchen Haft zu erörtern. In diesen Entwicklungen werden wir uns mit dem Freiheitsentzug einer Person im Verlauf eines Strafverfahrens befassen, sei es in der Ermittlungsphase oder in der Prozessphase.
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