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Zum Werk:
Das Werk liefert einen Überblick über das geltende Wiedergutmachungsrecht. Es werden sowohl die Härteregelungen des Bundes und der Länder als auch neuere internationale Vereinbarungen dargestellt, wobei auf die aktuellen Streitfragen eingegangen wird.
Inhalt:
- Die Entwicklung des Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenrechts;
- Die Regelungen und Leistungen im einzelnen;
- Reparationen, Restitutionen, deutsche Auslandsschulden, Wieder- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Regelung der allgemeinen durch Krieg und NS-Unrecht entstandenen Schäden; Reparationsfrage
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Produktbeschreibung
Zum Werk:
Das Werk liefert einen Überblick über das geltende Wiedergutmachungsrecht. Es werden sowohl die Härteregelungen des Bundes und der Länder als auch neuere internationale Vereinbarungen dargestellt, wobei auf die aktuellen Streitfragen eingegangen wird.

Inhalt:
- Die Entwicklung des Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenrechts;
- Die Regelungen und Leistungen im einzelnen;
- Reparationen, Restitutionen, deutsche Auslandsschulden, Wieder- gutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Regelung der allgemeinen durch Krieg und NS-Unrecht entstandenen Schäden; Reparationsfrage aus heutiger Sicht, vergessene NS-Opfer.
- Brandaktuelle Ausführungen zum Thema Zwangsarbeiter
- Zusammenfassung

Neben diesem Band gibt es die Reihe "Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland".


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Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 22.01.2001

Ausgleich und Sühne
Nationalsozialistische Untaten und die Wiedergutmachungspolitik

Hermann-Josef Brodesser, Bernd Josef Fehn, Tilo Franosch, Wilfried Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte, Regelungen, Zahlungen. Verlag C. H. Beck, München 2000. XVII, 251 Seiten, 98,- Mark.

Die Diskussion über die Entschädigung ausländischer Zwangsarbeiter im "Dritten Reich", die Rückerstattung von Kunstwerken, die die Nationalsozialisten beschlagnahmt hatten, und die immer noch anwachsende Auseinandersetzung mit nationalsozialistischen Untaten haben bei der jüngeren Generation die Frage aufgeworfen, was bisher von deutscher Seite zur Wiedergutmachung geleistet wurde. Hierüber gibt die vorliegende Publikation einen Überblick.

Der erste Abschnitt schildert die Entwicklung des Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenrechts von der Besetzung Deutschlands bis zur Gegenwart. Dabei werden die wichtigsten Schwierigkeiten und Kontroversen knapp und informativ dargestellt. So wehrte der zuständige Referent der Militärregierung den Druck der amerikanischen Interessenverbände ab und suchte für das Rückerstattungsgesetz zwei Jahre lang mit der deutschen Seite nach einer einvernehmlichen Lösung. Dem vom Länderrat der amerikanischen Zone erarbeiteten Entwurf eines Entschädigungsgesetzes verweigerte die Militärregierung längere Zeit die Genehmigung.

Bei der Regelung der deutschen Auslandsschulden versuchte die Bundesregierung, die Enteignung des privaten deutschen Auslandsvermögens als völkerrechtswidrig anzugreifen. Dieser Einwand wurde jedoch von der Alliierten Hohen Kommission durch das Gesetz Nr. 63 abgelehnt. Im Überleitungsvertrag wurde die Bundesrepublik verpflichtet, künftig keine entsprechenden Einwendungen mehr zu erheben; die davon betroffenen Privateigentümer hatte sie zu entschädigen.

Eingehend dargestellt werden die Entstehung des Bundesentschädigungsgesetzes, des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und anderer einschlägiger Gesetze. Nicht ganz überzeugend wirkt die Einbeziehung der Kriegs- und Vertreibungsschäden. Das Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz kam teilweise sogar Personen zugute, die am nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren.

Aufgrund einer Intervention der Vereinigten Staaten wurden die Rückerstattungsgesetze und das Bundesentschädigungsgesetz nach der Wiedervereinigung auf das Beitrittsgebiet übergeleitet; hinzu trat das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Mit zahlreichen osteuropäischen Staaten wurden Verträge über eine pauschale Entschädigung von NS-Unrecht abgeschlossen. Eine weitere Vereinbarung erfolgte mit der Jewish Claims Conference.

Der zweite Abschnitt schildert die Regelungen und Leistungen im einzelnen und versucht, die jeweiligen Gesamtbeträge zu errechnen beziehungsweise zu schätzen. Der Abschnitt behandelt die deutschen Auslandsschulden, die Reparationen, die Rückerstattung, die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz und in sonstigen Verfolgungsfällen, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz einschließlich dessen Härteregelungen (beispielsweise für Zwangssterilisierte) sowie die Regelung von Kriegs-, Vertreibungs- und anderen Schäden.

Insbesondere wurde die durch das berüchtigte "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" von 1933 herbeigeführte Entlassung von Juden und Gegnern des NS-Regimes aus dem öffentlichen Dienst großzügig entschädigt, indem ein voraussichtlicher Aufstieg innerhalb der Laufbahn (Beförderungen) angenommen wurde. Selbst Personen, die aus politischen Gründen nicht in den juristischen Referendardienst aufgenommen worden waren, erhielten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der halben ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach A 13.

Die Darstellung spiegelt auch den Wandel der Auffassungen wider. So wurden Zwangssterilisierungen noch bis in die siebziger Jahre von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur und vom Gesetzgeber nicht als rechtswidrig betrachtet, da der Entwurf des Erbgesundheitsgesetzes bereits vor dem 30. Januar 1933 im Reichstag eingebracht worden war und auch Staaten mit rechtsstaatlicher Ordnung wie Schweden und Kanada die Sterilisation zur Verhütung erbkranken Nachwuchses kannten. Erst auf Grund der Erkenntnis, daß viele Sterilisationen nicht einmal den Anforderungen des Gesetzes entsprachen, setzte ein Wandel ein. Erst 1963 gab der Bundesgerichtshof seine frühere Auffassung auf, daß die kollektive Verfolgung der Sinti und Roma erst 1942 begonnen habe.

Abschließend wenden sich die Verfasser mit rechtlichen Argumenten nachdrücklich gegen neue Reparationsforderungen, aber auch gegen eine Rechtspflicht zur Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit und gegen Versuche, durch die Suche nach Lücken und Ungleichheiten neue Ansprüche zu begründen. Die bisherigen Regelungen seien vom Gesetzgeber sorgfältig aufeinander abgestimmt, ihre Durchführung weitgehend abgeschlossen. Die Verfasser bekennen sich zur Einzigartigkeit der nationalsozialistischen Verbrechen. Sie weisen aber auch darauf hin, daß es keinen vergleichbaren Fall in der Geschichte gebe, in dem ein Staat Summen in der festgestellten Größenordnung aufgebracht habe, um Schuld zu sühnen und eine Vielzahl von Schäden auszugleichen.

FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Friedrich-Christian Schroeder hält sich mit Urteilen über die Studie, in der es um die Frage nach der Höhe der bisherigen Wiedergutmachungszahlungen von Deutschland an die nationalsozialistischen Opfer geht, fast völlig zurück. Statt dessen fasst er sorgsam den Inhalt des Buches zusammen. Der erste Abschnitt, der sich mit der "Entwicklung des Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenrechts" vom Ende des zweiten Weltkriegs bis zur Gegenwart beschäftigt, bekommt immerhin das Lob, dass in die wichtigsten Probleme und Auseinandersetzungen "knapp und informativ" eingeführt werde. Dass die Autoren am Schluss ihres Buchs sowohl "neue Reparationsforderungen" als auch eine "Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit" ab, kommentiert der Rezensent mit keinem Wort; er begnügt sich mit dem Hinweis der Verfasser, dass niemals zuvor ein Staat derartige Geldmittel aufgewendet hat, um Verbrechen zu sühnen. Aber das kann man natürlich auch als Kommentar verstehen.

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