Fabian von Lindeiner behandelt das Verbot richterlicher Willkür, das das Bundesverfassungsgericht dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen der Fachgerichte auf, wenn sie willkürlich sind. Willkürlich ist, was in schwerer Weise gegen einfaches Recht verstößt. Das Gericht greift hier sowohl materiell-rechtlich als auch funktionell über seine Kompetenzen hinaus. Die bisher für die Interpretation des Art. 3 Abs. 1 GG als Verbot richterlicher Willkür vorgebrachten Argumente können diese Auslegung nicht rechtfertigen.
Dennoch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot richterlicher Willkür mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das im Gleichheitssatz enthaltene Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verlangt vom Richter, das einfache Recht in rechtmäßiger Weise anzuwenden. Da das Bundesverfassungsgericht eine umfassende Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen an diesem Maßstab aber weder in materiell-rechtlicher noch in funktioneller Hinsicht vornehmen darf, ist Art. 3 Abs. 1 GG als Kontrollnorm als Verbot richterlicher Willkür zu interpretieren.
Dennoch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot richterlicher Willkür mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das im Gleichheitssatz enthaltene Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verlangt vom Richter, das einfache Recht in rechtmäßiger Weise anzuwenden. Da das Bundesverfassungsgericht eine umfassende Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen an diesem Maßstab aber weder in materiell-rechtlicher noch in funktioneller Hinsicht vornehmen darf, ist Art. 3 Abs. 1 GG als Kontrollnorm als Verbot richterlicher Willkür zu interpretieren.
»Von Lindeiner hat mit seiner Arbeit demonstriert, dass die Intuition, im Rechtsstaat dürfe es keine Willkür geben, eine verfassungsdogmatische tragfähige Begründung über Art. 3 Abs. 1 GG erfährt und durch eine Willkürkontrolle des BVerffG effektiviert werden kann.«
Dr. Karsten Gaede, in: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, 12/2005
»Es handelt sich um eine bemerkenswerte Dissertation. Das in erster Linie deshalb, weil sie den Panzer einer über Jahrzehnte gewachsenen Rechtsprechungsfigur aufbricht und eine Prüfung von Anfang an unternimmt. Die Untersuchung ist deshalb so nützlich, weil der Verfasser in einem riesigen Problemfeld - Art. 3 - nur einen einzigen Brocken aufliest - die 'objektive' Willkürkontrolle - und diesen von allen Seiten bearbeitet. [...] Im Anhang bietet er eine komplette kommentierte statistische Übersicht über die Willkürrechtsprechung des BVerfG, auch gegliedert nach Rechtsgebieten und Gerichtsbarkeiten wie ihren Instanzen. Die Literatur zur Verfassungsgerichtsbarkeit ist um eine wichtige Arbeit reicher.«
Univ.-Prof. Ulrich Karpen, in: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 16/2003
Dr. Karsten Gaede, in: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, 12/2005
»Es handelt sich um eine bemerkenswerte Dissertation. Das in erster Linie deshalb, weil sie den Panzer einer über Jahrzehnte gewachsenen Rechtsprechungsfigur aufbricht und eine Prüfung von Anfang an unternimmt. Die Untersuchung ist deshalb so nützlich, weil der Verfasser in einem riesigen Problemfeld - Art. 3 - nur einen einzigen Brocken aufliest - die 'objektive' Willkürkontrolle - und diesen von allen Seiten bearbeitet. [...] Im Anhang bietet er eine komplette kommentierte statistische Übersicht über die Willkürrechtsprechung des BVerfG, auch gegliedert nach Rechtsgebieten und Gerichtsbarkeiten wie ihren Instanzen. Die Literatur zur Verfassungsgerichtsbarkeit ist um eine wichtige Arbeit reicher.«
Univ.-Prof. Ulrich Karpen, in: Die Öffentliche Verwaltung, Heft 16/2003