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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 9 Punkte, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes als Abwehranspruch gegen jede gleichberechtigungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen* den Herausforderungen sexistischer Diskriminierung gerecht? Dieser Frage soll in dieser Arbeit aus einer feministisch-rechtswissenschaftlichen Perspektive nachgegangen werden. Immer noch sind Frauen* von wesentlichen Ressourcen gesellschaftlicher Macht ausgeschlossen. Für die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 9 Punkte, Universität Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes als Abwehranspruch gegen jede gleichberechtigungswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen* den Herausforderungen sexistischer Diskriminierung gerecht? Dieser Frage soll in dieser Arbeit aus einer feministisch-rechtswissenschaftlichen Perspektive nachgegangen werden. Immer noch sind Frauen* von wesentlichen Ressourcen gesellschaftlicher Macht ausgeschlossen. Für die Ungleichbehandlung in der Gesellschaft gibt es zahllose Beispiele, wie die Unterrepräsentation im Parlament und Spitzenpositionen, das Gender Pay Gap und die unbezahlte Care-Arbeit, sowie (sexualisierte) Gewalt gegen Frauen*. Dies scheint in erster Linie ein ¿privates¿ Problem zu sein, doch selbst unabhängig von der Frage, ob es ¿das Private¿ überhaupt gibt, reicht ein kurzer Blick ins Grundgesetz, um festzustellen, dass es eine normative Rollenzuschreibung durch geschlechtsspezifische Rechte in den Art. 12 a Abs. 1 und 6 Abs. 4 GG gibt: die Frau* als Mutter, der Mann als Soldat. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern der Staat und das Gesetz für diese offensichtliche Ungleichheit und die Abwertung der Hälfte seiner Bürger:innen verantwortlich ist und was er gegen die Diskriminierung tun kann. Von überragender Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist der Artikel 3, insbesondere für die Geschlechterfrage, sein Absatz 2. Aus dem Grundsatz ¿Männer und Frauen sind gleichberechtigt¿, leiten sich eine ganze Reihe an Rechten und Maßnahmen ab, die diesem politischen Postulat zur Wirksamkeit verhelfen wollen. Es gibt Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsgesetze und ¿Quoten¿ bzw. Bevorzugungsregeln.
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