Die Frage nach der Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu
14 Absatz I und III BGB-InfoV genießt derzeit große Aktualität. Um anhaltender Kritik sowie Unwirksamkeitserklärungen seitens einiger Gerichte entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber das Muster 2008 angepasst und für 2010 umfangreiche Reformen zur Neuordnung des Widerrufsrechtes veranlasst, darunter die gesetzliche Normierung der Musterbelehrung. Das Ziel der Arbeit liegt darin zu überprüfen, inwieweit diese Maßnahmen geeignet sind, Rechtssicherheit für Verwender des Musters herzustellen und Abmahnungen die Grundlage zu entziehen. Im Vordergrund steht dabei eine umfangreiche Analyse von Wirksamkeit und Gesetzeskonformität der Musterbelehrung in ihren verschiedenen Rechtsständen. Ferner werden die Auswirkungen der anstehenden Reformen sowie des neuen Richtlinienentwurfes der EU-Kommission auf das Widerrufsrecht untersucht. Abschließend wird der Versuch unternommen, sowohl verbraucher- als auch verwenderfreundliche Muster zu entwickeln. Dabei wird methodisch auf einen Rechtsvergleich zurückgegriffen sowie eine vertragstypenspezifische Differenzierung vorgenommen.
14 Absatz I und III BGB-InfoV genießt derzeit große Aktualität. Um anhaltender Kritik sowie Unwirksamkeitserklärungen seitens einiger Gerichte entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber das Muster 2008 angepasst und für 2010 umfangreiche Reformen zur Neuordnung des Widerrufsrechtes veranlasst, darunter die gesetzliche Normierung der Musterbelehrung. Das Ziel der Arbeit liegt darin zu überprüfen, inwieweit diese Maßnahmen geeignet sind, Rechtssicherheit für Verwender des Musters herzustellen und Abmahnungen die Grundlage zu entziehen. Im Vordergrund steht dabei eine umfangreiche Analyse von Wirksamkeit und Gesetzeskonformität der Musterbelehrung in ihren verschiedenen Rechtsständen. Ferner werden die Auswirkungen der anstehenden Reformen sowie des neuen Richtlinienentwurfes der EU-Kommission auf das Widerrufsrecht untersucht. Abschließend wird der Versuch unternommen, sowohl verbraucher- als auch verwenderfreundliche Muster zu entwickeln. Dabei wird methodisch auf einen Rechtsvergleich zurückgegriffen sowie eine vertragstypenspezifische Differenzierung vorgenommen.