Den
1025 ff. ZPO fehlt es an Aussagen dazu, ob und wie der Wirkungsbereich der Schiedsvereinbarung und des Schiedsverfahrens auf zunächst unbeteiligte Dritte ausgedehnt werden kann. Der Verfasser untersucht am Beispiel der Rechtsnachfolge und des Vertrages zugunsten Dritter, inwieweit eine Schiedsvereinbarung de lege lata Personen bindet, die sich ihr nicht privatautonom unterwerfen. Hieran anknüpfend werden Möglichkeiten der Prozeßstandschaft und des Parteiwechsels im Schiedsverfahren beleuchtet. Zudem wird die Anwendbarkeit der Rechtsinstitute der Streitgenossenschaft, der Haupt- und der Nebenintervention sowie der Streitverkündung im Schiedsprozeß überprüft. Im Ergebnis erweist sich eine Ergänzung des 10. Buches der ZPO um spezifische Drittbeteiligungsregeln als wünschenswert.
1025 ff. ZPO fehlt es an Aussagen dazu, ob und wie der Wirkungsbereich der Schiedsvereinbarung und des Schiedsverfahrens auf zunächst unbeteiligte Dritte ausgedehnt werden kann. Der Verfasser untersucht am Beispiel der Rechtsnachfolge und des Vertrages zugunsten Dritter, inwieweit eine Schiedsvereinbarung de lege lata Personen bindet, die sich ihr nicht privatautonom unterwerfen. Hieran anknüpfend werden Möglichkeiten der Prozeßstandschaft und des Parteiwechsels im Schiedsverfahren beleuchtet. Zudem wird die Anwendbarkeit der Rechtsinstitute der Streitgenossenschaft, der Haupt- und der Nebenintervention sowie der Streitverkündung im Schiedsprozeß überprüft. Im Ergebnis erweist sich eine Ergänzung des 10. Buches der ZPO um spezifische Drittbeteiligungsregeln als wünschenswert.