Insbesondere seit der Verabschiedung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU durch das Europäische Parlament und den Rat im Dezember 2014 gelangt die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung auch in Europa immer mehr in den Mittelpunkt der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Insbesondere in Deutschland wird noch stark zwischen den einzelnen rechtlichen Subjekten unterschieden und nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtung abgestellt. Wirtschaftliche Einheiten, seien es nun Konzerne im deutschen Verständnis oder sonstige Gebilde, stellen heutzutage einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar und gerade bei kartellrechtlich relevanten Sachverhalten ist es nahezu unvermeidbar, dass größere wirtschaftliche Einheiten beteiligt sind. In solch strukturierten Unternehmen gibt es oftmals eine gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen einem einheitlichen Management und den verschiedenen Tochtergesellschaften, welche die alltägliche Arbeit übernehmen. Allerdings stellen die Tochtergesellschaften oft zwar rechtlich selbstständige Individuen dar, doch besteht in der Regel ein gesellschaftsrechtliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, weshalb Handlungen der Tochtergesellschaften oft auf Entscheidungen der Muttergesellschaft beruhen. Insofern stellt sich die Frage, wie die Mitglieder einer Unternehmensverbindung für einen Kartellrechtsverstoß haften. Der Autor argumentiert, dass aufgrund der Regelungen in der RIchtlinie 2014/104/EU die Implementierung des europarechtlichen Unternehmensbegriffes im nationalen Kartellschadensersatzrecht notwendig ist. Vergleichend zur Rechtslage in Großbritannien sieht der Autor Ansäte für eine Umsetzung ins deutsche Recht. Hierfür entwickelt der Autor zudem einen eigenständigen, auf der bestehenden Rechtslage basierenden Haftungsansatz im deutschen Recht.
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