Im Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention, die 2008 von Österreich ratifiziert wurde, ist das Recht auf Arbeit verankert. Ausgehend davon wird erhoben, welche rechtlichen Rahmenbedingungen die Leistungen Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ und Berufliche Eingliederung für Menschen mit Behinderung in der Steiermark haben. Die Besonderheiten und die unterschiedlichen Möglichkeiten der Finanzierung sozialer Unternehmen werden beschrieben. Im empirischen Teil werden vier Unternehmen der Behindertenhilfe in der Oststeiermark untersucht. Das Steiermärkische Behindertengesetz und die aktuelle Leistungs- und Entgeltverordnung bilden den wichtigsten rechtlichen Rahmen. Die Finanzierung dieser sozialen Unternehmen erfolgt fast ausschließlich über Objektförderung. Die Eigenfinanzierung durch Umsatzerlöse beträgt nur zwischen zwei und fünf Prozent der Gesamtfinanzierung. Menschen mit Behinderung bekommen aufgrund des Steiermärkischen Behindertengesetzes Taschengeld undwerden an den Erlösen der Produkte und Dienstleistungen beteilig. Diese Beteiligung ist sehr unterschiedlich geregelt.
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