Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2.0, Justus-Liebig-Universität Gießen, Sprache: Deutsch, Abstract: Seitdem es wirtschaftliches Verhalten gibt, existiert auch die zugehörige Kriminalität. Seit den bekannten Fällen von Enron, Barings-Bank, Biodata und Mannesmann/Vodafone steigt jedoch die öffentliche Aufmerksamkeit und das Kriminalitätsbewusstsein im Hinblick auf Bilanzmanipulationen, Kapitalanlagebetrug, Untreue, Industriespionage, Korruption und weitere Delikte. Zu Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise steigt zugleich auch die angespannte Erwartung zur Entwicklung der Wirtschaftskriminalitätsdelikte. Nach neuesten Erkenntnissen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens PricewaterhouseCoopers ist in dem Erhebungszeitraum der Studie zur Wirtschaftskriminalität 2007, knapp jedes zweite Unternehmen Deutschlands zum Opfer von Wirtschaftskriminalität geworden. Das Deliktsfeld der Wirtschaftskriminalität ist in sich kein homogenes Gebilde von Straftaten, sondern umfasst deren viele verschiedene. Wenngleich es keine allgemein gültige Begriffsbestimmung gibt, lassen sich Wirtschaftsstraftaten auf bestimmte kriminologische und pragmatische Aspekte zurückführen. Zum einen kann jeder Mensch, unabhängig von einer Betriebszugehörigkeit, Wirtschaftsstraftaten begehen, zum anderen sind die Täter meist ganze Unternehmensstrukturen. Seit 1984 erhalten Fälle und Tatverdächtige, die der Wirtschaftskriminalität zuzurechnen sind, eine Sonderkennung der PKS. Dabei wird immer Bezug zum
74c GVG genommen.Wirtschaftskriminalität bedarf zur Aufklärung und Bekämpfung, einer Kooperation mit staatlichen Organisationen (BKA, Staatsanwaltschaften u.a.), politischen Maßnahmen und unternehmensinternen Maßnahmen.
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74c GVG genommen.Wirtschaftskriminalität bedarf zur Aufklärung und Bekämpfung, einer Kooperation mit staatlichen Organisationen (BKA, Staatsanwaltschaften u.a.), politischen Maßnahmen und unternehmensinternen Maßnahmen.
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