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Das Wissenserfordernis im Rahmen der Ad-Hoc-Publizität gehört zu den umstrittensten Themen der europäischen Kapitalmarktinformationshaftung. Es geht um die kognitiven Anforderungen an kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Emittenten) bei Erfüllung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung, VO 596/2014 (MAR). Gemäß Art. 17 Abs. 1 MAR haben Emittenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Hierbei schweigt die Vorschrift zu der entscheidenden Frage, bei welchen Personen innerhalb des Emittenten sich eine…mehr

Produktbeschreibung
Das Wissenserfordernis im Rahmen der Ad-Hoc-Publizität gehört zu den umstrittensten Themen der europäischen Kapitalmarktinformationshaftung. Es geht um die kognitiven Anforderungen an kapitalmarktorientierte Gesellschaften (Emittenten) bei Erfüllung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung, VO 596/2014 (MAR). Gemäß Art. 17 Abs. 1 MAR haben Emittenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Hierbei schweigt die Vorschrift zu der entscheidenden Frage, bei welchen Personen innerhalb des Emittenten sich eine Insiderinformation befinden muss, damit die Ad-Hoc-Publizitätspflicht entsteht. Durch Auslegung des Art. 17 MAR ermittelt der Autor, dass die Ad-Hoc-Publizitätspflicht implizit die Kenntnis des Emittenten voraussetzt. Die deshalb erforderliche Wissenszurechnung gewinnt er aus unionsrechtlichen Grundsätzen und beschränkt sie grundsätzlich auf die Führungsebene.
Autorenporträt
Grigory Bekritsky, Studium Rechtswissenschaft und Law and Economics an der Universität Bonn; 2015 Bachelor of Laws (LL.B.); Diploma in Legal Studies an der University of Oxford (Magdalen College); 2019 Erste Staatsprüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht an der Universität Bonn; Dozent der Schwerpunktvorlesung »Zivilrecht und Ökonomie«; 2021 Promotion bei Prof. Dr. Jens Koch; seit 2021 Referendariat am Oberlandesgericht Köln.