Die Arbeit geht der Frage nach, ob die Organisationsstrukturen der deutschen Hochschulmedizin einen verfassungsrechtlich ausreichenden Schutz für die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit der Medizinischen Hochschullehrer und Fachbereiche entfalten. Während die Kernaufgabe der Universitätsklinika ursprünglich in der universitären Forschung und Lehre lag, nehmen die Klinika heute hauptsächlich universitätsfremde Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Die Krankenversorgung erfordert jedoch Strukturen, deren Etablierung zu erkennbaren Einschränkungen der medizinischen Wissenschaftsfreiheit geführt hat. Der Autor untersucht, ob und inwieweit diese Einschränkungen insbesondere wegen der hohen Bedeutung der Krankenversorgung verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können. Daneben zeigt er Möglichkeiten auf, wie man bereits die Einschränkungen abmildern kann. Ferner wird untersucht, inwiefern durch verschiedene Formen von Privatisierungen in der Hochschulmedizin weitere Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit drohen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Untersuchung der materiellen Privatisierung der Universitätsklinika.