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Kann die Strafbarkeit des Täters durch Wissenszurechnung auf Opferseite beeinflusst werden? Christian Wittmann untersucht die Tatbestände 263 StGB und 297 StGB. Ausgangspunkt ist die zivilrechtliche Wissenszurechnung. Es zeigt sich, dass deren Wertungen auf das Strafrecht nicht übertragbar sind. Der Autor setzt daher am strafrechtlichen Verantwortungsprinzip an und untersucht von hier aus die Grundkonstellationen, in denen Wissenszurechnung im Strafrecht eine Rolle spielen kann. Allgemein gesprochen geht es sowohl um die Zurechnung des Wissens des Rechtsgutsinhabers als auch um die von…mehr

Produktbeschreibung
Kann die Strafbarkeit des Täters durch Wissenszurechnung auf Opferseite beeinflusst werden? Christian Wittmann untersucht die Tatbestände
263 StGB und
297 StGB. Ausgangspunkt ist die zivilrechtliche Wissenszurechnung. Es zeigt sich, dass deren Wertungen auf das Strafrecht nicht übertragbar sind. Der Autor setzt daher am strafrechtlichen Verantwortungsprinzip an und untersucht von hier aus die Grundkonstellationen, in denen Wissenszurechnung im Strafrecht eine Rolle spielen kann. Allgemein gesprochen geht es sowohl um die Zurechnung des Wissens des Rechtsgutsinhabers als auch um die von Hilfspersonen. Fazit: Das Wissen des Rechtsgutsinhabers begründet dessen Verantwortung für den Taterfolg und schließt die Zurechnung des Erfolgsunrechts zum Täter aus. Nur beim Wissen des Leitungsorgans einer juristischen Person ist in bestimmten Situationen eine andere Lösung geboten. Demgegenüber ist das Wissen von Hilfspersonen nicht geeignet, die Verantwortung des selbst verfügenden Rechtsgutsinhabers zu begründen. Die Grundsätze der zivilrechtlichen Wissenszurechnung sind insoweit nicht übertragbar, zudem stehen strafrechtsspezifische Gründe entgegen. Die Behandlung des
297 StGB setzt sich kritisch mit der Ansicht des Gesetzgebers auseinander, zwischen Reeder und Schiffsführer werde generell Wissen zugerechnet und kommt zu einem differenzierten Ergebnis.
Autorenporträt
Dr. Christian Wittmann ist Rechtsanwalt in Stuttgart mit Schwerpunkt Medizinrecht, Arztvertragsrecht und Krankenhausrecht.