Wann hat eine juristische Person von einer Tatsache Kenntnis? Anders als für die arbeitsteilig handelnde natürliche Person gibt das Gesetz auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Die Rechtsprechung rechnete der juristischen Person das Wissen jedes Organmitgliedes weitgehend einschränkungslos zu. Der Autor entwirft für die Wissenszurechnung bei juristischen Personen ein allgemeines Zurechnungsmodell, das sich an den Wertungen zur Risikoverteilung bei arbeitsteiligem Wirtschaften orientiert, wie sie in 166 BGB zum Ausdruck kommen. Demnach wird zunächst dort das Wissen von Organmitgliedern der juristischen Person zugerechnet, wo die Organmitglieder im Rechtsverkehr offen für die juristische Person auftreten. Darüber hinaus vermag ihr Wissen der juristischen Person nur zugerechnet werden, wo sie Geschäftsentscheidungen aus dem Hintergrund beeinflussen oder solche Einflußnahme pflichtwidrig unterlassen. Daneben muß sich die juristische Person als wissend behandeln lassen, wenn die Unkenntnis handelnder Organmitglieder auf mangelnder Organisation der Informationsbehandlung seitens der juristischen Person beruht.