Zum Werk:
Der WEG-Kommentar von Weitnauer war unter den beiden führenden großen Kommentaren stets derjenige, der sich stärker an den strikten Grundsätzen des BGB-Sachenrechts orientierte. Unter diesem Aspekt hat er die nach wie vor umfangmäßig dominierende Rechtsprechung der Amtsgerichte (die in erster Instanz ausschließlich zuständig sind), die Rechtsprechung der Landgerichte (als Rechtsbeschwerde-Instanz) und die der Obergerichte (unter denen vor allem das Kammergericht, das BayObLG und der BGH zu nennen sind) in besonderer Weise verarbeitet. Der "Weitnauer" war bis zur 8. Auflage wegen seiner klaren juristischen Diktion und seiner Entscheidungsfreudigkeit in Grenzfällen vor allem bei Rechtsanwälten beliebt: Diesem Anspruch soll die 9. Auflage - mit verstärkter Autorenschaft - erneut gerecht werden.
Der WEG-Kommentar von Weitnauer war unter den beiden führenden großen Kommentaren stets derjenige, der sich stärker an den strikten Grundsätzen des BGB-Sachenrechts orientierte. Unter diesem Aspekt hat er die nach wie vor umfangmäßig dominierende Rechtsprechung der Amtsgerichte (die in erster Instanz ausschließlich zuständig sind), die Rechtsprechung der Landgerichte (als Rechtsbeschwerde-Instanz) und die der Obergerichte (unter denen vor allem das Kammergericht, das BayObLG und der BGH zu nennen sind) in besonderer Weise verarbeitet. Der "Weitnauer" war bis zur 8. Auflage wegen seiner klaren juristischen Diktion und seiner Entscheidungsfreudigkeit in Grenzfällen vor allem bei Rechtsanwälten beliebt: Diesem Anspruch soll die 9. Auflage - mit verstärkter Autorenschaft - erneut gerecht werden.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 28.08.1995Das Recht auf die eigenen vier Wände
Ein Standardkommentar in Neuauflage
Hermann Weitnauer/Maria Hauger/ Wolfgang Lüke/Heinz-Peter Mansel: Wohnungseigentumsgesetz. Achte Auflage. Verlag C. H. Beck, München 1995. 886 Seiten, 128 DM.
Rund drei Millionen Eigentumswohnungen dürfte es zur Zeit in der Bundesrepublik geben, in ungefähr 300000 Eigentümergemeinschaften haben sich ihre Eigentümer zusammengeschlossen. In der Zeit des immer teurer werdenden Grund und Bodens hat es sich als kluge Entscheidung des Gesetzgebers erwiesen, 1951 die Rechtsverhältnisse für Eigentumswohnungen in einem eigenen Gesetz zu regeln. Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird - bis auf wenige Reformen - seit gut vierzig Jahren das Leitbild beschrieben: Es gibt Gemeinschaftseigentum, das den Eigentümern zusteht und über dessen Nutzung sie sich einigen müssen, und das Sondereigentum, also der Bereich, der jedem Eigentümer als privater (aber auch geschäftlicher) Bereich zugedacht ist. Jedoch ist das Zusammenleben in großen (bis zu 2500 Eigentumswohnungen sind bekannt), aber auch in kleinen Wohngemeinschaften nicht immer einfach.
Mit der jetzt vorliegenden achten Auflage eines der beiden Standardkommentare zu diesem Rechtsgebiet verbindet sich ein seltenes Ereignis. Hermann Weitnauer, Emeritus an der Universität Heidelberg, der vor wenigen Wochen fünfundachtzig Jahre alt geworden ist, hat das Gesetz von Anfang an begleitet und kommentiert. Er ist als junger Regierungsrat schon 1951 an der Entstehung beteiligt gewesen und hat nie das Interesse an diesem Rechtsgebiet verloren. Er hat tatkräftig für seine Fortentwicklung gestritten. Die Zahl der Fachaufsätze und der Fachvorträge, besonders bei den Fischener Rechtsgesprächen zum Wohnungseigentumsrecht, geht in die Hunderte.
In der neuen Kommentierung hat er noch viele Paragraphen selber bearbeitet, Teile jedoch schon in jüngere Hände gelegt. Der Kommentar ist auf aktuellem Stand, alle zur Zeit diskutierten Fragen sind angesprochen und mit einer immer auf die praktischen Erfordernisse ausgerichteten Lösung versehen. So ist Wolfgang Lüke - wohl zu Recht - skeptisch, ob das Recht auf Meinungsfreiheit es wirklich jedem Eigentümer gestattet, eine Parabolantenne anzubringen. Die hier wieder einmal vom Bundesverfassungsgericht losgetretene Lawine einer erforderlichen Interessenabwägung wird die Instanzgerichte aller Voraussicht nach noch lange beschäftigen. Auch auf die durch den Bundesgerichtshof eröffnete Möglichkeit (entschieden zur Hundehaltung), die Gemeinschaftsordnung durch nicht im Grundbuch eingetragene Mehrheitsbeschlüsse, sogenannte Pseudovereinbarungen, zu ändern, sorgt zur Zeit für heftige Diskussionen. Denn vor allem für neue Eigentümer besteht so die Gefahr, daß sie die Regeln der Gemeinschaft nicht mehr eindeutig ersehen können, oft nicht wissen, worauf sie sich einlassen. Intensiv behandelt werden auch das Rechnungswesen des Verwalters sowie die Haftungsfragen gegenüber Bauträgern und wer sie wie geltend machen kann. Es sind immer noch wenige Juristen, die sich mit diesem Rechtsgebiet befassen. Wer es aber tut, der kommt am "Weitnauer", wie der Kommentar sicher noch lange heißen wird, nicht vorbei. MARTIN W. HUFF
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Ein Standardkommentar in Neuauflage
Hermann Weitnauer/Maria Hauger/ Wolfgang Lüke/Heinz-Peter Mansel: Wohnungseigentumsgesetz. Achte Auflage. Verlag C. H. Beck, München 1995. 886 Seiten, 128 DM.
Rund drei Millionen Eigentumswohnungen dürfte es zur Zeit in der Bundesrepublik geben, in ungefähr 300000 Eigentümergemeinschaften haben sich ihre Eigentümer zusammengeschlossen. In der Zeit des immer teurer werdenden Grund und Bodens hat es sich als kluge Entscheidung des Gesetzgebers erwiesen, 1951 die Rechtsverhältnisse für Eigentumswohnungen in einem eigenen Gesetz zu regeln. Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird - bis auf wenige Reformen - seit gut vierzig Jahren das Leitbild beschrieben: Es gibt Gemeinschaftseigentum, das den Eigentümern zusteht und über dessen Nutzung sie sich einigen müssen, und das Sondereigentum, also der Bereich, der jedem Eigentümer als privater (aber auch geschäftlicher) Bereich zugedacht ist. Jedoch ist das Zusammenleben in großen (bis zu 2500 Eigentumswohnungen sind bekannt), aber auch in kleinen Wohngemeinschaften nicht immer einfach.
Mit der jetzt vorliegenden achten Auflage eines der beiden Standardkommentare zu diesem Rechtsgebiet verbindet sich ein seltenes Ereignis. Hermann Weitnauer, Emeritus an der Universität Heidelberg, der vor wenigen Wochen fünfundachtzig Jahre alt geworden ist, hat das Gesetz von Anfang an begleitet und kommentiert. Er ist als junger Regierungsrat schon 1951 an der Entstehung beteiligt gewesen und hat nie das Interesse an diesem Rechtsgebiet verloren. Er hat tatkräftig für seine Fortentwicklung gestritten. Die Zahl der Fachaufsätze und der Fachvorträge, besonders bei den Fischener Rechtsgesprächen zum Wohnungseigentumsrecht, geht in die Hunderte.
In der neuen Kommentierung hat er noch viele Paragraphen selber bearbeitet, Teile jedoch schon in jüngere Hände gelegt. Der Kommentar ist auf aktuellem Stand, alle zur Zeit diskutierten Fragen sind angesprochen und mit einer immer auf die praktischen Erfordernisse ausgerichteten Lösung versehen. So ist Wolfgang Lüke - wohl zu Recht - skeptisch, ob das Recht auf Meinungsfreiheit es wirklich jedem Eigentümer gestattet, eine Parabolantenne anzubringen. Die hier wieder einmal vom Bundesverfassungsgericht losgetretene Lawine einer erforderlichen Interessenabwägung wird die Instanzgerichte aller Voraussicht nach noch lange beschäftigen. Auch auf die durch den Bundesgerichtshof eröffnete Möglichkeit (entschieden zur Hundehaltung), die Gemeinschaftsordnung durch nicht im Grundbuch eingetragene Mehrheitsbeschlüsse, sogenannte Pseudovereinbarungen, zu ändern, sorgt zur Zeit für heftige Diskussionen. Denn vor allem für neue Eigentümer besteht so die Gefahr, daß sie die Regeln der Gemeinschaft nicht mehr eindeutig ersehen können, oft nicht wissen, worauf sie sich einlassen. Intensiv behandelt werden auch das Rechnungswesen des Verwalters sowie die Haftungsfragen gegenüber Bauträgern und wer sie wie geltend machen kann. Es sind immer noch wenige Juristen, die sich mit diesem Rechtsgebiet befassen. Wer es aber tut, der kommt am "Weitnauer", wie der Kommentar sicher noch lange heißen wird, nicht vorbei. MARTIN W. HUFF
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