16,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in über 4 Wochen
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europa - Deutschland - 1848, Kaiserreich, Imperialismus, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Betrachten wir die Frage nach dem Wucher bei der Gestaltung der Schiffspanzerplattenpreise durch die Firma Krupp innerhalb des relevanten Zeitraumes von 1890 1914 unter den Gesichtspunkten der damaligen und heutigen Rechtsdefinition des Begriffes, so ist festzustellen, dass eine endgültige Beurteilung nicht möglich ist. Um die Rechtssituation rund um das Gesetz, betreffend den Wucher , von 1880 richtig…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte Europa - Deutschland - 1848, Kaiserreich, Imperialismus, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Betrachten wir die Frage nach dem Wucher bei der Gestaltung der Schiffspanzerplattenpreise durch die Firma Krupp innerhalb des relevanten Zeitraumes von 1890 1914 unter den Gesichtspunkten der damaligen und heutigen Rechtsdefinition des Begriffes, so ist festzustellen, dass eine endgültige Beurteilung nicht möglich ist. Um die Rechtssituation rund um das Gesetz, betreffend den Wucher , von 1880 richtig einordnen zu können, bedarf es zunächst einer Betrachtung der Gesetzgebung unmittelbar vor Gründung des Kaiserreiches. Im Zuge bürgerlicher Liberalisierungspolitik, hatte der Reichstag des Norddeutschen Bundes im November 1867 schließlich das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen verabschiedet, welches sämtliche Beschränkungen zur freien Vereinbarung von Zinsen für Darlehen und ähnlicher Kreditgeschäfte aus dem Weg räumte.1Dies bedeutete nichts geringeres, als den vollständigen Wegfall des gesetzlichen Schutzes vor überhöhten Zinsforderungen, so dass in den folgenden Jahren vertraglich geregelte Zinssätze von 200% per Anno keine Seltenheit waren und mitunter auch bis zu 1000% betrugen.2Folgerichtig strebte der, nun mittlerweile gesamtdeutsche, Reichstag gegen Ende der 1870er Jahre die Wiedereinführung einer entsprechenden gesetzlichen Beschränkung des Zinswuchers an. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass sich das allgemeine Rechtsverständnis des Wucherbegriffs ausschließlich auf die Erhebung überhöhter Zinssätze erstreckte und andere Rechtsgeschäfte nicht mit einbezog.