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Maßgebliches privatrechtliches Instrument zur Äquivalenzkontrolle bei Austauschverträgen ist § 138 BGB. Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich jedoch nur selten beweisen. Das Reichsgericht, und ihm folgend der Bundesgerichtshof, griffen deshalb bereits früh auf das wucherähnliche Rechtsgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB zurück. Insbesondere die Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen prägte das heutige Verständnis der Wucherähnlichkeit. Diese dogmatische Grundsteinlegung kann für die deutlich jüngere Diskussion um wucherähnliche Arbeitsverträge fruchtbar gemacht…mehr

Produktbeschreibung
Maßgebliches privatrechtliches Instrument zur Äquivalenzkontrolle bei Austauschverträgen ist § 138 BGB. Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich jedoch nur selten beweisen. Das Reichsgericht, und ihm folgend der Bundesgerichtshof, griffen deshalb bereits früh auf das wucherähnliche Rechtsgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB zurück. Insbesondere die Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen prägte das heutige Verständnis der Wucherähnlichkeit. Diese dogmatische Grundsteinlegung kann für die deutlich jüngere Diskussion um wucherähnliche Arbeitsverträge fruchtbar gemacht werden.

Wucherähnliche Verbraucherdarlehens- und Arbeitsverträge setzen mindestens ein Merkmal neben dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Entgegen der herrschenden Auffassung ist dies nicht die verwerfliche Gesinnung des Übervorteilenden, sondern die vertragsspezifische Schutzbedürftigkeit des Übervorteilten. Diese ist für jeden Vertragstypus gesondert zu ermitteln.
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Autorenporträt
Andreas Lutz studierte Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und legte im Jahr 2015 das erste Staatsexamen ab. Es folgte ein einjähriges LL.M.-Studium am Trinity College Dublin, Irland. Ab 2016 war er Referendar am Landgericht Mainz mit weiteren Stationen unter anderem am Arbeitsgericht Mainz und bei einer Wirtschaftskanzlei in Kapstadt, Südafrika. Das zweite Staatsexamen absolvierte er Ende 2018. Ab Anfang 2019 war Andreas Lutz externer Doktorand bei Prof. Dr. Jürgen Oechsler an der Universität Mainz und wurde im Mai 2021 promoviert. Seit April 2019 ist er als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig.