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Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.Zahlungsdienste sind demnach1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,4. das Akquisitionsgeschäft,5. das Finanztransfergeschäft,6. Zahlungsauslösedienste und7.…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen.Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes.Zahlungsdienste sind demnach1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,4. das Akquisitionsgeschäft,5. das Finanztransfergeschäft,6. Zahlungsauslösedienste und7. Kontoinformationsdienste.Das Erbringen eines Zahlungsdienstes im Sinne des Gesetzes ist erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG besteht nur für Zahlungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute aus und erteilt die Erlaubnisse zum Erbringen der Zahlungsdienste. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Zahlungsinstitut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.Vorteile auf einen BlickKommentierung der einzelnen Paragraphen unter wissenschaftlichen wie praktischen GesichtspunktenEinbeziehung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018/389starke Berücksichtigung der Aufsichtspraxis der BaFin und EBAbesonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft, die - häufig unwissentlich - Zahlungsdienstleistungen erbringenQuerbezüge zum KWGZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleistungsunternehmen (dort: Rechts- und Complianceabteilungen sowie interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienstleistungen erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen)