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Erscheint vorauss. Januar 2025
  • Buch mit Leinen-Einband

Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II und der E-Geld-Richtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und das Betreiben des E-Geld-Geschäfts.Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes. Zahlungsdienste sind demnach1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,2. das Zahlungsgeschäft - in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft - ohne Kreditgewährung,3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,4. das Akquisitionsgeschäft,5.…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkUmfassende Kommentierung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben des ZAG (als Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie II und der E-Geld-Richtlinie II) für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und das Betreiben des E-Geld-Geschäfts.Das ZAG definiert in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Zahlungsdienste im Sinne des Gesetzes. Zahlungsdienste sind demnach1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,2. das Zahlungsgeschäft - in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft - ohne Kreditgewährung,3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,4. das Akquisitionsgeschäft,5. das Finanztransfergeschäft,6. Zahlungsauslösedienste und7. Kontoinformationsdienste.Das E-Geld-Geschäft wird in § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG definiert. Sowohl das Erbringen eines Zahlungsdienstes als auch das Betreiben des E-Geld-Geschäfts sind für Zahlungs- und E-Geldinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG erlaubnispflichtig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über diese Institute aus und ist für die Erlaubniserteilung zuständig. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. ein Nachweis, dass das Institut über ausreichendes Anfangskapital verfügt, ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und die Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen (§ 17 ZAG) einzureichen. Das Institut muss bei seiner Tätigkeit insbesondere die Sicherung der Kundengelder für den Insolvenzfall gewährleisten.Vorteile auf einen BlickKommentierung der einzelnen Paragrafen unter wissenschaftlichen wie praktischen GesichtspunktenEinbeziehung der Technischen Regulierungsstandards (RTS) nach der Deleg. VO 2018/389starke Berücksichtigung der Aufsichtspraxis der BaFin und EBAbesonderes Augenmerk auf Unternehmen der Realwirtschaft, die - häufig unwissentlich - Zahlungsdienste erbringenQuerbezüge zum KWGZur NeuauflageBerücksichtigung der jüngsten Änderungen des ZAG, insbes. durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und das FinanzmarktintegritätsstärkungsgesetzIntegration der jüngsten Änderungen der Technischen Regulierungsstandards (RTS)Implementierung der neuen EBA-Leitlinien zur Bereichsausnahme für sog. limited networksBerücksichtigung des aktualisierten BaFin-MerkblattsAusblick auf die - im Entwurf vorliegende - künftige Regulierung (Zahlungsdiensterichtlinie III und Zahlungsdienste-VO)ZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft; Aufsichtsbehörden; Gerichte und Staatsanwaltschaften; Wirtschaftsprüfung; Zahlungsdienstleister (dort: Rechts- und Compliance-Abteilungen sowie Interne Revision) und FinTechs; Unternehmen der Realwirtschaft, die (auch) Zahlungsdienste erbringen (dort insb. Rechtsabteilungen).