Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,3, Hochschule RheinMain - Wiesbaden Rüsselsheim Geisenheim, Sprache: Deutsch, Abstract: In welcher Höhe der Arbeitgeber etwaige Zahlungen an den Arbeitnehmer, insbesondere bei unterlassenen Zielvereinbarungsgesprächen zu leisten hat, soll in der nachfolgenden Arbeit anhand der aktuellen Rechtsprechung näher untersucht und beleuchtet werden. Auch die in Zusammenhang mit unterbliebenen Zielvereinbarungen verbundenen Risiken für den Arbeitgeber sowie den daraus resultierenden möglichen Ansprüchen des Arbeitnehmers soll im Folgenden näher analysiert werden. Zielorientierte Vergütungssysteme sind heutzutage in der Praxis keine Seltenheit mehr. Da der Unternehmenserfolg maßgeblich an die Motivation und Leistungsbereitschaft der einzelnen Mitarbeiter gekoppelt ist, setzt sich das Arbeitsentgelt üblicherweise aus festen als auch aus variablen Bestandteilen zusammen. Das variable Arbeitsentgelt bemisst sich damit nach der individuellen Leistung des Arbeitnehmers und wird von der Erreichung festgelegter Ziele, die in einer Zielvereinbarung geregelt sind, abhängig gemacht. Auch der Gesamtunternehmenserfolg ist für dessen Höhe maßgeblich von Bedeutung. Das diesem Vergütungssystem zugrunde liegende transaktionale Führungskonzept ¿Management by Objectives¿ wurde erstmals im Jahre 1954 von Peter Ferdinand Drucker entwickelt. Dadurch sollen die Unternehmensziele gemeinsam mit den Mitarbeitern mit Hilfe von sog. Zielvereinbarungen erreicht und umgesetzt werden. Die einzelnen Ziele werden hierbei zwischen den Mitarbeitern und dem Vorgesetzen kommuniziert und dann im gemeinsamen Zielvereinbarungsgespräch festgesetzt. Leistungssteigerungen durch erhöhte Motivation der Mitarbeiter, stärkere Unternehmensbindung, Entlastung von Führungskräften sowie eine Verbesserung der Kommunikation mit den Vorgesetzen sollen mit diesem Führungskonzept angestrebt und verwirklicht werden. Die einzelnen Mitarbeiter erhalten oftmals im Rahmen dieses Führungskonzeptes neben dem Festgehalt einen jährlichen Bonus, dessen Gewährung und Auszahlungshöhe von der Erreichung der festgelegten Ziele in der jeweiligen Zielperiode abhängig ist. Allerdings können sich hieraus in der Praxis zu beachtende Besonderheiten ergeben, da die Rechtsgrundlagen hierzu nicht eindeutig festgelegt sind.
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