Gegenüber den in zahlreichen Bestimmungen des UN-Kaufrechts niedergelegten Verpflichtungen des Verkäufers erscheint die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung auf den ersten Blick trivial. Auf den zweiten Blick ergeben sich jedoch in Bezug auf den Ort und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung vielschichtige Probleme. Untersucht werden insbesondere der Einfluss der Incoterms und sonstiger Handelsklauseln sowie die Frage, ob Art. 57 CISG zur Begründung eines Gerichtsstandes am Verkäufersitz herangezogen werden kann. Nach einem kurzen Überblick über das UN-Kaufrecht werden im Anschluss der Ort und die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung im Einzelnen behandelt.
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