Um dem Rechtsinstitut der Verjährung die richtige Stellung innerhalb des Strafrechts zu geben, ist eine fundamentalere, rechtsphilosophische Interpretation von der "Zeitlichkeit der Existenz des Strafanspruchs" notwendig. Der staatliche Strafanspruch hat seine zeitliche Grenze, innerhalb der er als subjektives Recht des Staates zunächst entsteht, dann fortdauert, aber auf jeden Fall schließlich in den Bereich des "Nichts" verschwindet. Die strafrechtliche Verjährung ist die rechtliche Anerkennung dieser unausweichlichen zeitlichen Grenze des staatlichen Strafanspruchs. Die strafrechtliche Verjährung bringt zur Geltung, dass die Reichweite und der Anwendungsbereich des Strafanspruchs - wie bei anderen Rechtsinstituten, bei menschlichem Verhalten, bei allen seienden Dingen - immer zwischen Zeitpolen liegen. Mit der durch das Verjährungsinstitut gesetzten Zeitgrenze kann der Strafanspruch nur die Existenzform des "Von-Bis" haben, die für das Dasein aller Dinge gilt.