Die Zeugnisverweigerungsrechte von Angehörigen und Berufsgeheimnisträgern sind de lege lata im Strafverfahren nur unvollkommen geschützt. Eine Analyse der
52 und 53 StPO ergibt, dass die Zeugnisverweigerungsrechte Ausdruck grundrechtlicher und anderer verfassungsrechtlicher Verbürgungen sind. Dies zeigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum großen Lauschangriff, die in ihren Auswirkungen ausführlich diskutiert wird. Von einer Neuregelung der
52 und 53 StPO ausgehend stellt der Verfasser einen Gesetzentwurf vor, der die Zeugnisverweigerungsrechte bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen berücksichtigt. Hierbei werden die Zeugnisverweigerungsrechte nach ihrer jeweiligen Wertigkeit unterschiedlich behandelt und mit den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung zum Ausgleich gebracht: Die Skala reicht von Beweiserhebungsverboten bis zu relativen Beweisverwertungsverboten.
52 und 53 StPO ergibt, dass die Zeugnisverweigerungsrechte Ausdruck grundrechtlicher und anderer verfassungsrechtlicher Verbürgungen sind. Dies zeigt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum großen Lauschangriff, die in ihren Auswirkungen ausführlich diskutiert wird. Von einer Neuregelung der
52 und 53 StPO ausgehend stellt der Verfasser einen Gesetzentwurf vor, der die Zeugnisverweigerungsrechte bei strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen berücksichtigt. Hierbei werden die Zeugnisverweigerungsrechte nach ihrer jeweiligen Wertigkeit unterschiedlich behandelt und mit den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung zum Ausgleich gebracht: Die Skala reicht von Beweiserhebungsverboten bis zu relativen Beweisverwertungsverboten.