Hauptanknüpfungspunkt der Untersuchung stellen die sogenannten Zielerreichungsfälle im Eventualversuch beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB dar. Unter Berücksichtigung der bislang vertretenen Ansichten und einer umfassenden Rechtsprechungsanalyse wird diese Fallgruppe im besonderen der Fallgruppe der Zielerreichung beim Absichtstäter gegenübergestellt. Herausgearbeitet wird, daß ebenfalls Zielerreichungsfälle für den Absichtstäter und den mit dolus directus 2. Grades Handelnden sowie in der Situation des beendeten Versuchs gegeben sind. Um in der Rücktrittsdogmatik die Bestimmung…mehr
Hauptanknüpfungspunkt der Untersuchung stellen die sogenannten Zielerreichungsfälle im Eventualversuch beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB dar. Unter Berücksichtigung der bislang vertretenen Ansichten und einer umfassenden Rechtsprechungsanalyse wird diese Fallgruppe im besonderen der Fallgruppe der Zielerreichung beim Absichtstäter gegenübergestellt. Herausgearbeitet wird, daß ebenfalls Zielerreichungsfälle für den Absichtstäter und den mit dolus directus 2. Grades Handelnden sowie in der Situation des beendeten Versuchs gegeben sind. Um in der Rücktrittsdogmatik die Bestimmung des Vorsatzes und des Versuchs sachgerecht zu berücksichtigen, ist zwischen Handlungsziel und Motivation zu differenzieren. In diesem Sinne kann ein Rücktritt - wörtlich verstanden als ein Verzicht - auf Tatbestandsebene (Verzicht auf den Verwirklichungswillen) dem Verzicht auf Motivationsebene (Verzicht auf Absichten) gegenübergestellt werden. Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß im Falle der Zielerreichung ein unfreiwilliger Rücktritt vorliegt, wenn nur aufgrund einer außertatbestandlichen Zielerreichung die Tat aufgegeben wird.
Die Autorin: Gina Greeve wurde 1965 in Minden geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg von 1985 bis 1991 unterrichtete sie Deutsches Recht im Goethe-Institut London sowie an der Thames Valley University London. 1997 legte sie ihr Zweites Juristisches Staatsexamen ab. Promotion 1999. Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Frankfurt am Main tätig.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Fallgruppe der Zielerreichung im Eventualversuch - Die Zielerreichungskomponente auch beim Absichtstäter und beim mit dolus directus 2. Grades Handelnden anhand von Fallbeispielen - Fallgruppen der Zielerreichung für die Situation des beendeten Versuchs, die bislang in der Rücktrittsdogmatik noch nicht berücksichtigt wurden - Überprüfung der einzelnen Rücktrittsvoraussetzungen anhand von Vergleichsfällen - Berücksichtigung der Vorsatz- und Versuchsbestimmung in der Rücktrittsdogmatik (Rücktrittsdogmatik unter Zugrundelegung von Vorsatz- und Versuchsbestimmung) - Berücksichtigung der Vorsatz- und Versuchsbestimmung bei der Bestimmung der Rücktrittsvoraussetzungen nach 24 Abs. 1 StGB (Die systematische Integration von Vorsatz- und Versuchsbestimmung in die Rücktrittsdogmatik) - Differenzierung zwischen dem Rücktritt als einem Verzicht auf Tatbestandsebene (Verzicht auf den Verwirklichungswillen) und dem Verzicht auf Motivationsebene (Verzicht auf Absichten).
Aus dem Inhalt: Fallgruppe der Zielerreichung im Eventualversuch - Die Zielerreichungskomponente auch beim Absichtstäter und beim mit dolus directus 2. Grades Handelnden anhand von Fallbeispielen - Fallgruppen der Zielerreichung für die Situation des beendeten Versuchs, die bislang in der Rücktrittsdogmatik noch nicht berücksichtigt wurden - Überprüfung der einzelnen Rücktrittsvoraussetzungen anhand von Vergleichsfällen - Berücksichtigung der Vorsatz- und Versuchsbestimmung in der Rücktrittsdogmatik (Rücktrittsdogmatik unter Zugrundelegung von Vorsatz- und Versuchsbestimmung) - Berücksichtigung der Vorsatz- und Versuchsbestimmung bei der Bestimmung der Rücktrittsvoraussetzungen nach 24 Abs. 1 StGB (Die systematische Integration von Vorsatz- und Versuchsbestimmung in die Rücktrittsdogmatik) - Differenzierung zwischen dem Rücktritt als einem Verzicht auf Tatbestandsebene (Verzicht auf den Verwirklichungswillen) und dem Verzicht auf Motivationsebene (Verzicht auf Absichten).
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