Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Zielvereinbarungen finden mittlerweile auf allen Hierarchieebenen, auch für Beschäftigte ohne Führungsverantwortung, Anwendung. Mit modernen Führungskonzepten wie Zielvereinbarungen sollen Beschäftigte nicht nur als Kostenfaktor, sondern auch als Leistungsfaktor betrachtet werden. Es wird sich eine höhere Motivation versprochen, welche zu einer höheren Identifikation mit dem Unternehmen und somit zu einer effizienteren Arbeitsqualität und /-effektivität führen soll. Denn nach verbreiteter Meinung kann ein Unternehmen unter heutigen Wettbewerbsbedingungen und steigendem Kostendruck nur mit motivierten und verantwortungsbewussten Mitarbeitern Ziele erreichen und am Markt bestehen. Zielvereinbarungen stellen eine Alternative dar, Mitarbeiter auch in schlechten Zeiten, in welchen keine kontinuierliche Gehaltserhöhung möglich ist, entsprechend des Unternehmenserfolges zu vergüten und zu motivieren.Neben Chancen bergen Zielvereinbarungen aber auch Risiken. Insbesondere beim Erreichen bzw. Nichterreichen von Zielen ist mit positiven oder auch negativen Auswirkungen zu rechnen. Sie beeinflussen Entgeltleistungen, Personalentwicklungen, können (Änderungs-)Kündigungen zur Folge haben oder zur Leistungsverdichtung führen. Zudem sind Missgunst und wachsender Konkurrenzdruck nur schwerlich vermeidbar.Zielvereinbarungen werfen zudem eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass seit Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierungsreform zum 1.1.2002 die AGB-Kontrolle unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Nach der Legaldefinition des
305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (Arbeitnehmer) stellt. Nicht kontrollfähig sind individuell gem.
305 b BGB ausgehandelte Vertragsabreden oder Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach
310 Abs. 4 S. 1 BGB.Diese Definition hilft jedoch wenig weiter. Es stellt sich unweigerlich die Frage: Was ist eine Vielzahl? Wann liegen vorformulierte Vertragsbedingungen vor, welche zudem noch gestellt sind? Was ist unter Besonderheiten des Arbeitsrechts zu verstehen? Was ist angemessen?Diese Arbeit soll einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen des Instrumentariums der Zielvereinbarung geben, wobei das Augenmerk auf den durch die AGB-Kontrolle gesetzten Grenzen liegt.
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305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (Arbeitnehmer) stellt. Nicht kontrollfähig sind individuell gem.
305 b BGB ausgehandelte Vertragsabreden oder Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach
310 Abs. 4 S. 1 BGB.Diese Definition hilft jedoch wenig weiter. Es stellt sich unweigerlich die Frage: Was ist eine Vielzahl? Wann liegen vorformulierte Vertragsbedingungen vor, welche zudem noch gestellt sind? Was ist unter Besonderheiten des Arbeitsrechts zu verstehen? Was ist angemessen?Diese Arbeit soll einen Überblick über die Möglichkeiten und Grenzen des Instrumentariums der Zielvereinbarung geben, wobei das Augenmerk auf den durch die AGB-Kontrolle gesetzten Grenzen liegt.
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