Der Basler Kommentar «ZGB I» erläutert die Einleitungsartikel (Art.1-10) und die Bestimmungen zu den natürlichen und juristischen Personen (Art.11- 89bis). Ebenfalls gründlich kommentiert sind die Vorschriften zum Eherecht (Art. 90 -251), zur Verwandtschaft (Art. 252-359) sowie das komplette Vormundschaftsrecht (Art. 360-456).
Zur Neuauflagew
Der Band berücksichtigt die Revisionen der vergangenen Jahre auf dem Gebiet des Personen- und Familienrechts sowie die dazugehörige umfangreiche neue Rechtsprechung und Literatur wie
- das Partnerschaftsgesetz, u.a. mit Änderungen der Art. 21, 95 Randtitel und Abs.1, 105 Ziff. 3, 328 Abs. 2
- das auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretene revidierte Stiftungrecht, u.a. mit den neu eingefügten Art. 81 Abs. 3, 83a und 83b, 84a und 84b
- das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen mit seinen Auswirkungen auf das Verwandtschaftsrecht (Art. 264 ff.)
- Neu im Scheidungsrecht kommentiert: die auf zwei Jahre herabgesetzte Trennungsfrist (Art.114, 115)
- Neu im Vereinsrecht eingearbeitet: Art. 75a zur Haftung des Vereins, der am 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist
- Neu im Personenstandsrecht berücksichtigt: die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Art. 39 ff.)
Zur Neuauflagew
Der Band berücksichtigt die Revisionen der vergangenen Jahre auf dem Gebiet des Personen- und Familienrechts sowie die dazugehörige umfangreiche neue Rechtsprechung und Literatur wie
- das Partnerschaftsgesetz, u.a. mit Änderungen der Art. 21, 95 Randtitel und Abs.1, 105 Ziff. 3, 328 Abs. 2
- das auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretene revidierte Stiftungrecht, u.a. mit den neu eingefügten Art. 81 Abs. 3, 83a und 83b, 84a und 84b
- das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen mit seinen Auswirkungen auf das Verwandtschaftsrecht (Art. 264 ff.)
- Neu im Scheidungsrecht kommentiert: die auf zwei Jahre herabgesetzte Trennungsfrist (Art.114, 115)
- Neu im Vereinsrecht eingearbeitet: Art. 75a zur Haftung des Vereins, der am 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist
- Neu im Personenstandsrecht berücksichtigt: die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Art. 39 ff.)