Unser ZivilprozeBrecht hat sich nach dem Kriege lebhaft weiter entwickelt. Von Anfang an hat der Bundesgerichtshof eine erfrischend fortschrittliche Haltung eingenommen und manchen allzu starren Satz des Reichsgerichts korrigiert. Aber auch die ProzeBrechtswissenschaft hat einen verheiBungsvollen Aufschwung genommen. Wertvolle Einzel studien haben die Wege, welche die Lehre der zwanziger Jahre erofinete, auf weiten Strecken gangbar gemacht; ohne tlberheblichkeit laBt sich behaupten, daB unsere Lehre der Dogmatik des Zivilrechts in groBen Schritten nacheilt und im Begriff ist, deren methodischen V orsprung aufzuholen. Das in Lehre und Praxis Erreichte darzustellen ist die Aufgabe meines Buches. Dabei habe ich mich bemiiht, die noch begegnenden begriffsjuristischen oder wortlautglaubigen Argumente aus der Diskus sion zu eliminieren und durch sachliche Griinde zu ersetzen. Die Er orterung der praktisch wichtigen Probleme habe ich auch dann nicht vermieden, wenn es auf technisches Detail ankam. Der Leser findet die Losungen der Rechtsprechung vermerkt; das Buch gibt den Stand vom 1. J anuar 1963 wieder. Das Schrifttum wurde, wie ich hoffe, sorgfaltig ausgewahlt und bis Ende 1962 beriicksichtigt. Manche Lehrmeinung, die noch keinen Ein gang in das gangige Schrifttum fand, muBte aufgenommen und zur Diskussion gestellt werden. Die padagogische Aufgabe, Verstandnis fiir das ProzeBrecht zu er wecken, wird bekanntlich durch die Unanschaulichkeit dieser Materie erschwert. lch habe mich bemiiht, mit Beispielen dem Leser zu helfen. Die Geschichte des Zivilprozesses erscheint nur in einem kurzen tlber blick; wichtiger erschien es mir, historische Vorgange jeweils bei den einzelnen Institutionen zu deren Verstandnis anzufiihren.