Die Qualifikation von Ansprüchen wird üblicherweise als Problem des Internationalen Privatrechts wahrgenommen, stellt sich aber auch im Rahmen der Zivilprozessordnung, wenn die Gerichtsstände des Erfüllungsorts und des Delikts (§§ 29, 32 ZPO) in Rede stehen. Der Autor untersucht zunächst, wie sich die Ansprüche im Grenzbereich von Vertrag und Delikt, namentlich die culpa in contrahendo, die Leistungskondiktion und die Eingriffskondiktion, nach deutschem Sachrecht und deutschem Internationalen Privatrecht darstellen, wobei auch rechtsvergleichende Betrachtungen angestellt werden. Danach erörtert er die Qualifikation der genannten Ansprüche in der EuGVVO und in den neuen Rom I, II-Verordnungen und geht auch auf das Problem der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs ein. Im Anschluss werden die herkömmlichen Qualifikationen in der Zivilprozessordnung den im europäischen Rahmen gefundenen Ergebnissen gegenübergestellt und geprüft, ob eine Angleichung der nationalen Qualifikationen angezeigt ist. Im Zuge seiner Erörterungen würdigt der Verfasser den Grundsatz der materiellrechtsfreundlichen Auslegung des Zivilprozessrechts ebenso wie den Systemgedanken als Maßstab der Rechtsangleichung. Im Ergebnis werden auf Grundlage der Lehre von der funktionellen Qualifikation einige der im europäischen Rahmen gefundenen Qualifikationsentscheidungen auch im Rahmen der Zivilprozessordnung befürwortet.