Zivilrechtliche Aufopferungsansprüche wie die §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB standen lange Zeit am Rande des rechtswissenschaftlichen Interesses. Dies hat sich geändert, seit diese Normen im Anschluß an öffentlich-rechtliche Rechtsfortbildungen dienstbar gemacht werden, um in verschiedensten Konstellationen eine verschuldensunabhängige Haftung im Privatrecht zu begründen. Diese Sichtweise geht davon aus, daß eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen auch bei solchen rechtswidrigen Eingriffen in Eigentumsrechte geboten sei, die zwar de iure, nicht aber tatsächlich abwehrbar waren. Man spricht in diesem Zusammenhang von "faktischen Duldungszwängen".
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist eine Kritik der Anwendbarkeit zivilrechtlicher Aufopferungsansprüche auf faktische Duldungszwänge. Im ersten Teil wird hierbei die Vereinbarkeit dieser Rechtsfortbildung mit den Wertungen der negatorischen Ansprüche, des Deliktsrechts, des Bereicherungsrechts und der Gefährdungshaftung hinterfragt. Im zweiten Teil stellt Felix Maultzsch dar, warum die Beschränkung zivilrechtlicher Aufopferungsansprüche auf duldungspflichtige Einwirkungen auch dem immanenten Grundgedanken der Eigentumsaufopferung entspricht. Im Rahmen einer rechtsökonomischen Analyse wird gezeigt, daß das Institut der Eigentumsaufopferung dort an die Stelle beiderseitig vorteilhafter Austauschverträge tritt, wo diese aufgrund eines Marktversagens ausscheiden. Dieser Gedanke trifft nur auf duldungspflichtige Einwirkungen zu.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist eine Kritik der Anwendbarkeit zivilrechtlicher Aufopferungsansprüche auf faktische Duldungszwänge. Im ersten Teil wird hierbei die Vereinbarkeit dieser Rechtsfortbildung mit den Wertungen der negatorischen Ansprüche, des Deliktsrechts, des Bereicherungsrechts und der Gefährdungshaftung hinterfragt. Im zweiten Teil stellt Felix Maultzsch dar, warum die Beschränkung zivilrechtlicher Aufopferungsansprüche auf duldungspflichtige Einwirkungen auch dem immanenten Grundgedanken der Eigentumsaufopferung entspricht. Im Rahmen einer rechtsökonomischen Analyse wird gezeigt, daß das Institut der Eigentumsaufopferung dort an die Stelle beiderseitig vorteilhafter Austauschverträge tritt, wo diese aufgrund eines Marktversagens ausscheiden. Dieser Gedanke trifft nur auf duldungspflichtige Einwirkungen zu.