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Die Frage der Anwendbarkeit des 315 BGB in regulierten Märkten ist derzeit hoch umstritten. Zu den dogmatisch bislang am wenigsten durchdrungenen Bereichen gehört dabei der Bereich der Eisenbahnregulierung. Dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berufung auf die vermeintliche Unbilligkeit der Entgelte nach 315 BGB vor den Zivilgerichten gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorgehen? Unterliegen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei ihrer Entgeltbemessung generell einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle? In welchem Verhältnis stehen eisenbahnrechtliche Normen (insbesondere
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Produktbeschreibung
Die Frage der Anwendbarkeit des
315 BGB in regulierten Märkten ist derzeit hoch umstritten. Zu den dogmatisch bislang am wenigsten durchdrungenen Bereichen gehört dabei der Bereich der Eisenbahnregulierung. Dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berufung auf die vermeintliche Unbilligkeit der Entgelte nach
315 BGB vor den Zivilgerichten gegen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorgehen? Unterliegen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei ihrer Entgeltbemessung generell einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle? In welchem Verhältnis stehen eisenbahnrechtliche Normen (insbesondere

14 ff. AEG sowie

1 ff. EIBV) und allgemeines Zivilrecht zueinander?
Die vorliegende Monographie untersucht systematisch die Frage, inwieweit
315 BGB direkt oder analog auf die Trassenpreise von Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anwendung findet. Die Autoren gehen dabei insbesondere darauf ein, ob den Eisenbahninfrastrukturunternehmen in den Trassennutzungsverträgen vertragliche Leistungsbestimmungsrechte eingeräumt werden, ob aus den eisenbahnrechtlichen Normen gesetzliche Leistungsbestimmungsrechte abgeleitet werden können und ob aufgrund der natürlichen Monopolstellung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen die sogenannte Monopolrechtsprechung auf den Eisenbahnsektor übertragbar ist.