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Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - am Beispiel des § 242 StGB
Anna-Maria Brutscher
Buch mit Leinen-Einband

Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - am Beispiel des § 242 StGB

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Die Berücksichtigung des Zivilrechts bei der Anwendung strafrechtlicher Tatbestände ist etwa beim Diebstahl nach242 StGB anerkannt. Diesen kann nur begehen, wer eine Sache wegnimmt, die nach zivilrechtlichen Vorschriften im Eigentum eines anderen steht und auf deren Übereignung er keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat. Weist ein Sachverhalt Bezugspunkte nicht allein zur Rechtsordnung des strafenden Staates auf, stellt sich die Frage, inwieweit und nach welchem Maßstab das (Internationale) Privatrecht einer ebenfalls berührten ausländischen Rechtsordnung über diese Schnittstell...