Bei dem Zivilprozess handelt es sich um ein Massenphänomen, das nahezu zwangsläufig strukturell fehleranfällig sein muss. Die strukturellen Mängel des Zivilprozesses sind dem Gesetzgeber schon lange bekannt. Sie sollten durch mehrere ZPO-Reformen behoben werden, was jedoch bis heute nicht geglückt ist. (Mit-)Ursächlich dafür ist, dass die Reformen sich stets mit äußeren Faktoren wie beispielsweise der qualitativen und quantitativen Arbeitsbelastung von Richtern auseinandergesetzt haben. Innere Faktoren, insbesondere das für die richterliche Tätigkeit elementare richterliche Amtsethos, wurden aus der Betrachtung ausgeklammert.
Der in der ZPO geregelte Erkenntnisprozess muss jedoch an die »menschlichen Schwächen« (BT-Drs. VI/790, S. 20) der Richter angepasst und die Parteien müssen stärker in die Verantwortung genommen werden. Das soll vor allem durch einen frühen und verpflichtenden Strukturierungstermin gelingen, zu dessen Vorbereitung das Gericht einen vorläufigen Tatbestand verfassen muss.
Der in der ZPO geregelte Erkenntnisprozess muss jedoch an die »menschlichen Schwächen« (BT-Drs. VI/790, S. 20) der Richter angepasst und die Parteien müssen stärker in die Verantwortung genommen werden. Das soll vor allem durch einen frühen und verpflichtenden Strukturierungstermin gelingen, zu dessen Vorbereitung das Gericht einen vorläufigen Tatbestand verfassen muss.