Die Arbeit beschäftigt sich mit dem nunmehr in
439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch des Käufers. Insbesondere wird eine Konkretisierung des Begriffs der unverhältnismäßigen Kosten in
439 Abs. 3 S. 1 BGB vorgenommen. Weil
439 Abs. 3 S. 1 BGB sich ausweislich der Gesetzesmaterialien an die entsprechende Regelung des bisherigen
633 Abs. 2 S. 3 BGB im Werkvertragsrecht anlehnt, wird an die zum Begriff des unverhältnismäßigen Aufwands in
633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze angeknüpft. Dabei gibt die Arbeit eine Antwort auf die Frage, ob und ggf. inwieweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit der zu
633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze entgegenstehen. Teilweise ist dies anzunehmen. Soweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit entgegenstehen, wird eine Konkretisierung anhand anderer Maßstäbe vorgenommen.
439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch des Käufers. Insbesondere wird eine Konkretisierung des Begriffs der unverhältnismäßigen Kosten in
439 Abs. 3 S. 1 BGB vorgenommen. Weil
439 Abs. 3 S. 1 BGB sich ausweislich der Gesetzesmaterialien an die entsprechende Regelung des bisherigen
633 Abs. 2 S. 3 BGB im Werkvertragsrecht anlehnt, wird an die zum Begriff des unverhältnismäßigen Aufwands in
633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze angeknüpft. Dabei gibt die Arbeit eine Antwort auf die Frage, ob und ggf. inwieweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit der zu
633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze entgegenstehen. Teilweise ist dies anzunehmen. Soweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit entgegenstehen, wird eine Konkretisierung anhand anderer Maßstäbe vorgenommen.