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Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen räumt den Staaten zwar neue Seerechte und -interessen ein, bricht jedoch nicht die bestehende Seerechtsordnung und beeinträchtigt nicht die den Staaten zustehenden Seerechte. Die in der Konvention vorgesehenen Systeme der archipelagischen Gewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ermöglichen es den Staaten, ihre Souveränität oder souveränen Rechte auf weitere Seegebiete auszudehnen. Die Staaten können ihre Souveränitätsrechte jedoch nur auf Gebiete ausdehnen, die traditionell als offene See anerkannt sind, und sie…mehr

Produktbeschreibung
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen räumt den Staaten zwar neue Seerechte und -interessen ein, bricht jedoch nicht die bestehende Seerechtsordnung und beeinträchtigt nicht die den Staaten zustehenden Seerechte. Die in der Konvention vorgesehenen Systeme der archipelagischen Gewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ermöglichen es den Staaten, ihre Souveränität oder souveränen Rechte auf weitere Seegebiete auszudehnen. Die Staaten können ihre Souveränitätsrechte jedoch nur auf Gebiete ausdehnen, die traditionell als offene See anerkannt sind, und sie dürfen dabei nicht gegen die übertragene territoriale Souveränität oder die souveränen Rechte anderer Staaten verstoßen. Bei den verschiedenen historischen Rechten, die China über das Südchinesische Meer genießt, handelt es sich um verbriefte Rechte, die lange vor dem Inkrafttreten der Konvention festgelegt wurden.
Autorenporträt
Miao He, LL.M., born on 15th December 1983, is currently a PhDcandidate at Sichuan University of P.R.China, majoring in worldhistory with a focus on international law.