Diskussionsbeitrag / Streitschrift aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: Den niedersächsischen Gemeinden wurde zugestanden, in der "kommunalen Doppik" bei Friedhofsgebühren auf die Bildung von Passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu verzichten und die Gebühreneinnahmen im jeweiligen Zahlungsjahr vollständig als Ertrag zu verbuchen, obgleich sie Entgelte für jahrzehntelange Nutzungsrechte an Grabstätten sind. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus dem Finanzausgleich dürfen, wenn überhaupt, nur auf stark modifizierte Weise gebildet werden. Zweifel sind angebracht, ob diese Abweichungen vom gesetzlichen Rechnungslegungstandard für Kommunen zulässig, durchdacht und zweckmäßig sind. Die Abweichungen haben das Potential, Jahresergebnisse von Gemeinden und deren Nettoposition (Eigenkapital) zeitweilig oder dauerhaft signifikant zu verfälschen. Für Kommunalpolitiker, vor allem in Finanzausschüssen, die Einwohner der Gemeinden und die Kommunalaufsicht sind diese Zahlen wichtig, weil sie Grundlage für die Steuer-, Ausgaben- und ggf. Schuldenpolitik bzw. diesbezügliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind. Der Autor wäre begeistert, wenn mehr Kommunalpolitiker in Niedersachsen ihren Kämmerer fragten, wie die Zahlen der Gemeinde aussähen, würden die gesetzlichen Vorschriften für das kommunale Rechnungswesen konsequent und ausnahmslos angewendet. Niedersachsen steht hinsichtlich solcher, ähnlicher und anderer Abweichungen der kommunalen Rechnungslegungspraxis vom dafür jeweils landesrechtlich gesetzten Standard nicht allein.
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