einheitlichen Stelle mitzuteilen. § 14 Führen eines gefährlichen Hundes (1) 1Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. 2Die Fachbehörde stellt einer anderenHundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. 2Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf,Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben: 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes, 2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie 3. Änderungen der Anschrift. § 7 Gefährliche Hunde (1) 1Erhält die Fachbehörde