§ 1371 Abs. 1 BGB statuiert den sog. »pauschalierten Zugewinnausgleich«. Gem. § 1371 Abs. 1 a.E. BGB ist völlig irrelevant, wer den höheren Zugewinn erzielt hat - das Gesetz gibt den eigentlichen Zugewinngedanken vollständig auf. Es kann also auch derjenige Ehegatte das pauschale Viertel erhalten, welcher im Scheidungsfall zugewinnausgleichspflichtig gewesen wäre. Die Arbeit geht der Frage nach, inwiefern die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB und in diesem Zusammenhang das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten insgesamt (§ 1931 BGB) umzugestalten sind. Die Arbeit widmet sich zunächst der Aufarbeitung, Darstellung sowie kritischen Begutachtung des geltenden Rechts. Darauf aufbauend wird untersucht, welche Regelungsmechanismen de lege ferenda zu empfehlen und wie diese auszugestalten wären. Im Ergebnis wird für den Ausbau des gesetzlichen Ehegattenerbrechts und die Durchführung eines realen Zugewinnausgleichs bei Auflösung der Ehe durch den Tod plädiert - unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte oder ausgleichspflichtige Ehegatte vorverstirbt.
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