Sowohl bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als auch bei der Aktiengesellschaft (AG) stellt sich im operativen Geschäft die Frage nach der Finanzierung, mit welcher sowohl Bonität und Liquidität als zentrale Erfolgsfaktoren der Unternehmung gesichert als auch die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung des täglichen Betriebes bestritten werden sollen. Unter dem Blickwinkel der Bonität kann es sich für Kapitalgesellschaften insbesondere als zweckdienlich erweisen, Gewinne, welche eigentlich an die Gesellschafter im jeweiligen Beteiligungsausmaß ausgeschüttet werden könnten, zu thesaurieren, wodurch diese zwar versteuert und in der Bilanz als Gewinne ausgewiesen, jedoch nicht an die Anteilseigner ausbezahlt werden. Zu der unbestreitbar erhöhten Liquidität und der damit einhergehenden gesteigerten Kreditwürdigkeit, werden derartige Maßnahmen - insbesondere wenn sie über mehrere Rechnungslegungsperioden konsistent fortgesetzt werden - den Unmut kleinerer Anleger,welche ihre Anteile als Alternative zu klassischen Spar- und Anlagemöglichkeiten halten, auf sich ziehen. Es drängt sich somit die Frage nach dem Umfang der Zulässigkeit der Gewinnthesaurierung auf. Dies wird im Rahmen der vorliegenden wissenschaftlichen Arbeit näher erörtert.
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