Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden ("ne bis in idem"). Dieses in Artikel 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankerte strafrechtliche Justizgrundrecht ist mit dem Vertrag von Lissabon Bestandteil des unionalen Primärrechts geworden. In fünf Fallgruppen untersucht die Arbeit den Anwendungsbereich der Norm sowohl auf dem Gebiet des Kriminalstrafrechts als auch dem des Strafrechts im weiteren Sinne. Unter Heranziehung der Grundsätze des
84 OWiG wird eine ausdifferenzierte Systematik entwickelt, die die Anwendung des Art. 50 GRCh in allen denkbaren Kombinationen von Erst- und Zweitsanktionen regelt. Dabei werden auch solche Doppelbestrafungskonstellationen berücksichtigt, die erst drohen, wenn in Zukunft originäres europäisches Kriminalstrafrecht gesetzt wird.
84 OWiG wird eine ausdifferenzierte Systematik entwickelt, die die Anwendung des Art. 50 GRCh in allen denkbaren Kombinationen von Erst- und Zweitsanktionen regelt. Dabei werden auch solche Doppelbestrafungskonstellationen berücksichtigt, die erst drohen, wenn in Zukunft originäres europäisches Kriminalstrafrecht gesetzt wird.