Von juristischer wie von medizinischer Seite wird seit einigen Jahren zunehmend das interdisziplinäre Gespräch gesucht; zahlreiche Veranstaltungen bieten Gele 1 genheit zum gegenseitigen Meinungsaustausch. Dennoch existieren an den Berüh rungspunkten von Medizin und Recht noch immer zahlreiche Probleme und Quel len alltäglicher Konfrontation. Zwar erweisen sie sich vielfach lediglich als Ausdruck eines bestehenden Informationsdefizits und können dann leicht durch ein klärendes Gespräch beseitigt werden. Doch werden in anderen Fällen auch berufsspezifisch immanente Gegensätze deutlich, die nur durch ein vertieftes Ver ständnis der beiderseitigen Positionen überbrückt werden können. Zu diesen Problempunkten gehört auch die Drogensucht. Sie hat im Verlauf der letzten Jahre ungeahnte Dimensionen erreicht; ihre Bekämpfung bzw. Behandlung ist ohne multidisziplinäre Kontakte, die insbesondere auch Ärzte und Juristen erfassen, nicht denkbar. Dennoch bestehen hier - bei allem erkennbaren Bemühen um gegenseitiges Verständnis - z. T. beträchtliche Schwierigkeiten der Kommunika tion, insbesondere auch dann, wenn es um die ethisch-moralische Rechtfertigung, den Stellenwert und/oder die Durchführung repressiver oder therapeutischer Maß nahmen geht. So bildet noch immer - v. a. auf ärztlicher Seite -die praktische Aus gestaltung der hier zu behandelnden Maßregel des Par. 64 (bzw. Par. 42c a. F. ) StGB ein ständiges Diskussionsthema, da die betroffenen Ärzte für die "Belastung" des the rapeutischen Milieus durch zwangseingewiesene Süchtige z. T. wenig Verständnis 2 aufzubringen vermögen. Ihre Kritik an der maßregelrechtlichen Zuweisung hat bereits 1970 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Kranken häuser zum Ausdruck gebracht.
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