Die vorliegende Untersuchung beantwortet die Frage, ob dem Menschen ein absoluter Rechtsstatus zukommen kann, der ihn insbesondere in existentiellen Konfliktsituationen vor einem Einbezug in eine Abwägung – zum Beispiel in den Fällen der Rettungsfolter oder des Flugzeugabschusses zum Schutze der Bodenbevölkerung – schlechthin bewahrt, im Horizont der Entfaltung einer Philosophie des Absoluten. Dies mit dem Ergebnis, dass dem Menschen ein solcher absoluter normativer Status aus ontologischen Gründen mit Notwendigkeit nicht zukommen kann.